Die TRGS 201 unterscheidet

  • eine "vollständige Kennzeichnung", die im Regelfall anzuwenden ist, und eine
  • "vereinfachte Kennzeichnung", die in bestimmten Anwendungsfällen ausreichend ist.
 
Achtung

Abweichungen von der vollständigen Kennzeichnung

Abweichungen von der vollständigen Kennzeichnung setzen eine entsprechende Betriebsanweisung mit der zugehörigen Unterweisung der Beschäftigten über die an den Arbeitsplätzen auftretenden Gefahren und die Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen voraus.

Bei der vereinfachten Kennzeichnung müssen mindestens die Bezeichnung des Stoffes bzw. Gemisches sowie die Gefahrenpiktogramm(e) nach CLP-Verordnung sowie die jeweilige(n) "Hauptgefahr(en)" angegeben werden durch

  1. physikalisch-chemische,
  2. gesundheitsgefährdende und
  3. umweltgefährliche Wirkungen.

Die Unterschiede der verschiedenen Arten der Kennzeichnung sind in Tab. 2 dargestellt:

 
Kennzeichnungselemente nach CLP-Verordnung beim Inverkehrbringen bei Tätigkeiten
vollständig vereinfacht
Name, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers, Importeurs oder Lieferanten ja nein nein
Nennmenge des Stoffes/Gemisches ja nein nein
Produktidentifikatoren      
bei Stoffen      
– Stoffname ja ja ja
– Identifikationsnummer ja nein nein
bei Gemischen      
– Handelsname oder -bezeichnung ja ja ja
– Identität bestimmter Inhaltsstoffe ja empfohlen empfohlen
Gefahrenpiktogramm(e) ja ja ja
Signalwort ja ja nein
Gefahrenhinweise ja ja nein
Sicherheitshinweise ja ja nein
Ergänzende Informationen, z. B. zusätzliche Hinweise wie EUH-Sätze ja ja nein

Tab. 2: Unterschiede der verschiedenen Arten der Kennzeichnung

3.1 Gefährdungsbeurteilung entscheidend

Anders als bei der Kennzeichnung für das Inverkehrbringen macht die TRGS 201 die Entscheidung darüber, ob eine vollständige Kennzeichnung erforderlich ist oder die "vereinfachte" Kennzeichnung ausreicht, vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung abhängig. Grund: Die Kennzeichnung bei Tätigkeiten soll im Wesentlichen eine Warnwirkung für die Beschäftigten bei der Verwendung des Gefahrstoffes haben.

 
Achtung

Vereinfachte Kennzeichnung

Ist bei einer vereinfachten Kennzeichnung die Aussagekraft der reinen Gefahrenpiktogramme zur Beschreibung der Gefahr zu unspezifisch, kann es erforderlich sein, den Gefahrenhinweis oder andere Kurzinformationen, wie z. B. die Bezeichnung der Gefahrenklasse zu ergänzen.

Die Berufsgenossenschaft "Rohstoffe und Chemische Industrie" (BG RCI) hat im Zusammenhang mit der DGUV-Information 213-850 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien – Grundlagen und Handlungshilfen" (Laborrichtlinien) für Standflaschen in Laboratorien ein solches vereinfachtes Kennzeichnungssystem mit geeigneten Kurzinformationen erarbeitet. Die dort vorgeschlagenen ergänzenden Texte sind im Zusammenhang mit den jeweiligen Piktogrammen in Abb. 1 dargestellt. Dabei können die jeweiligen Gefahrenabstufungen in den Spalten abgelesen werden.

Abb. 1: Übersicht über die Piktogramm-Phrasenkombinationen des vereinfachten Kennzeichnungssystems der DGUV für Laboratorien

Bei Gemischen ist die zusätzliche Angabe der Gefahr(en) auslösenden Komponente(n) in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung sinnvoll.

Werden bei der Gefährdungsbeurteilung mehr als eine Hauptgefahr je Gefahrenart (physikalisch-chemische Gefahren, Gesundheits- oder Umweltgefahren) ermittelt, können die Gefahrenpiktogramme reduziert werden. Die TRGS schlägt dafür eine Rangfolge vor, die gewisse Ähnlichkeiten mit der Regelung in Art. 26 der CLP-Verordnung aufweist (Abb. 2).

Abb. 2: Rangfolge von CLP-Piktogrammen bei gleichgelagerten Gefahren unterschiedlicher Schwere

3.2 Informationsermittlung

Bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen stehen am Anfang die Informationsermittlung und die Bewertung der Ermittlungsergebnisse.

 
Achtung

Informationsermittlung

Informationsermittlung bedeutet, dass der Arbeitgeber bei nicht ausreichend gekennzeichneten Gefahrstoffen die gefährlichen Eigenschaften – wie in § 6 GefStoffV beschrieben – ermitteln muss. Dazu gehört die Ermittlung der gefährlichen physikalisch-chemischen, toxischen und umweltgefährlichen Eigenschaften der Stoffe und Gemische. Aus der Bewertung der Ermittlungsergebnisse ergibt sich dann die Einstufung.

Geeignete Quellen zur Informationsermittlung finden sich in Anhang 1 der TRGS 201.

 
Praxis-Tipp

Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

Neben den Sicherheitsdatenblättern für Inhalts- und Ausgangsstoffe kann auch das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis ("C&L-Inventory")[1] der Europäischen Chemikalienagentur ECHA genutzt werden. Dieses Verzeichnis enthält die wesentlichen Einstufungs- und Kennzeichnungsinformationen der gemeldeten und registrierten Stoffe sowie die Liste der harmonisierten Einstufungen (Tabelle 3 in Anhang VI 1272/2008/EG).

[1] https://echa.europa.eu/de/regulations/clp/cl-inventory.

3.3 Mindesteinstufung bei unzureichenden Informationen

Es kann vorkommen, dass für Stoffe oder Gemische keine Daten oder entsprechend aussagekräftige Informationen vorliegen

  • zu akut toxischen, reizenden, keimzellmutagenen bzw. hautsensibilisierenden Wirkungen oder
  • zur Wirkung bei wiederholter Exposition.

In diesem Fall müssen diese Stoffe oder ...

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