Die Regelungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen in der CLP-Verordnung beziehen sich lediglich auf das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen, d. h. also auf die (außerbetriebliche) Abgabe an andere. Darüber hinaus enthält die Gefahrstoffverordnung nur allgemein gehaltene Pflichten der Arbeitgeber,

  • die Beschäftigten in einer Betriebsanweisung über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe zu informieren,
  • die Identifizierbarkeit von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz sicherzustellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 GefStoffV) und
  • gefährliche Stoffe und Gemische innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung mit ausreichenden Informationen über die Einstufung, die Gefahren und die Handhabung sowie über die zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen zu versehen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 GefStoffV).

In früheren Fassungen der Gefahrstoffverordnung gab es vereinzelt Regelungen über bestimmte Spezialfälle, wie z. B. die Kennzeichnung von Standflaschen in Laboratorien.

Die TRGS 201 beschreibt die Vorgehensweise zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen bei Tätigkeiten i. S. von § 2 Abs. 4 GefStoffV. Sie gilt für alle Arten von Gefahrstoffen.

Die Technische Regel gibt dem Arbeitgeber eine Hilfestellung, wie er Stoffe und Gemische einstufen und kennzeichnen soll, die nicht von einem Lieferanten nach den Regeln der CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet sind. Dies betrifft z. B. im Unternehmen selbst hergestellte Chemikalien oder Zwischenprodukte, aber auch innerbetrieblich umgefüllte Produkte.

 
Praxis-Tipp

Innerbetriebliche Verwendung

Dies bedeutet aber auch, dass es sinnvoll ist, Kennzeichnungen des Lieferanten auf einem Gebinde auch bei der innerbetrieblichen Verwendung dort zu belassen und zur Information der Beschäftigten zu verwenden.

Dabei ist es nicht sinnvoll, Originalgebinde von der alten Kennzeichnung nach bisherigem EG-Recht auf die neue Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung umzuetikettieren, wenn keine Informationen vorliegen, aus denen sich zusätzliche sicherheitsrelevante Informationen ergeben.

 
Achtung

Neue Kennzeichnung

Eine neue oder zusätzliche Kennzeichnung ist dagegen notwendig, wenn das Originaletikett nicht mehr lesbar ist oder sich die Einstufung aufgrund neuer Erkenntnisse geändert hat.

Die TRGS 201 gliedert sich neben dem in Technischen Regeln üblichen Anwendungsbereich und den Begriffsbestimmungen in die Hauptabschnitte

  • Allgemeine Hinweise bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und
  • Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.

Der letzte Abschnitt ist der weitaus umfangreichste Teil der TRGS. Darüber hinaus enthält die TRGS 4 Anhänge

  • mit Informationsquellen zur Einstufung von Stoffen und Gemischen (Anhang 1),
  • zur vereinfachten Einstufung bei Informationsdefiziten (Anhang 2),
  • zur Kennzeichnung von Rohrleitungen nach den Durchflussstoffen (Anhang 3) sowie
  • mit einer Erläuterung zur Methode von YOUNG et al. zur Bestimmung der alkalischen bzw. sauren Reserve (Anhang 4).

Die TRGS 201 gilt auch für Tätigkeiten mit Abfällen – und zwar unabhängig davon, ob diese Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung gedacht sind –, soweit es sich bei diesen Abfällen um gefährliche Stoffe oder Gemische handelt.

Die TRGS 201 enthält auch Kennzeichnungsempfehlungen für Stoffe und Gemische, die für Forschungs- und Entwicklungszwecke oder für wissenschaftliche Lehrzwecke neu hergestellt und nicht oder noch nicht ausreichend geprüft wurden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge