Begriff

Kassenarbeitsplätze gibt es in Betriebsstätten mit Bargeldverkehr, z. B. in Banken, Supermärkten oder Tankstellen. Bei der Einrichtung von Kassenarbeitsplätzen sind aufgrund der dort vorhandenen Geldbeträge vorrangig Maßnahmen gefragt, die den Zugriff durch Dritte verhindern. Dabei sind Objektschutz- und Verhaltensmaßnahmen gleichermaßen bedeutsam. Diese Maßnahmen sind besonders in Geldinstituten wichtig. Kommt es an Kassenarbeitsplätzen zu einem akkordähnlichen Warenverkauf, dann sind zusätzlich ergonomische Aspekte bei der Einrichtung dieser Arbeitsplätze zu beachten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für Betriebsstätten mit Bargeldverkehr von Kreditinstituten und Geldwechselinstituten gilt die DGUV-V 25 "Kassen". Hinweise für die Praxis enthalten darüber hinaus DGUV-I 208-002 "Sitz-Kassenarbeitsplätze", DGUV-I 208-003 "Steh-Kassenarbeitsplätze", DGUV-I 215-611 "Hinweise für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zur Umsetzung der DGUV-V 25 i. V. mit §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz" und die"Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen an Kassenarbeitsplätzen" (LV20 des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)).

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