Türen von Kühl- und Gefrierräumen dürfen grundsätzlich erst abgeschlossen und verriegelt werden, wenn sich niemand mehr in diesen Räumen aufhält. Um zu verhindern, dass eine Person versehentlich eingeschlossen wird, müssen gemäß DGUV-R 110-003 "Branche Küchenbetriebe" Türen von Kühlräumen immer von innen geöffnet werden können, auch wenn sie von außen abgeschlossen wurden. Kühlraumtüren müssen demnach eine Entriegelungsfunktion besitzen, die in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktion überprüft werden muss.

Die Ausgänge von Kühlräumen müssen auch bei ausgeschalteter Hauptbeleuchtung aufgefunden werden können. Hierfür ist eine Sicherheitsbeleuchtung oder eine Rettungskennzeichenleuchte vorzusehen. Bei kleinen Räumen (bis 100 m²) genügen auch Markierungen aus nachleuchtenden Materialien.

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