Das Inverkehrbringen steht im chemikalienrechtlichen Sinne für die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Damit gilt nicht nur der Verkauf, sondern z. B. auch das Verschenken als Inverkehrbringen. Hingewiesen werden muss insbesondere darauf, dass definitionsgemäß auch die Einfuhr als Inverkehrbringen gilt.
Der Begriff Inverkehrbringen wird in Art. 3 Abs. 12 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung), Art. 2 Abs. 18 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) bzw. § 3 Abs. 9 Chemikaliengesetz definiert.
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