Hydraulikflüssigkeiten müssen den auftretenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten und mit den in der Hydraulikanlage verwendeten Werkstoffen verträglich sein.

Hydraulikflüssigkeiten die die giftigen und krebsauslösenden polychlorierten Biphenyle (PCB) und Terphenyle (PCT) enthalten, dürfen nicht verwendet werden.

Schwerentflammbare und umweltschonende Hydraulikflüssigkeiten sind bei der Auswahl zu bevorzugen. Die Schwerentflammbarkeit von Hydraulikflüssigkeiten muss nachgewiesen sein. Dazu gibt es verschiedene Prüfverfahren (s. DGUV-R 113-020 bzw. VDMA-Einheitsblatt 24317 "Fluidtechnik; Hydraulik; Schwerentflammbare Druckflüssigkeiten").

Über die Gefahren und Schutzmaßnahmen durch die Hydraulikflüssigkeit ist vor Verwendung das Sicherheitsdatenblatt zu prüfen. Ist die Hydraulikflüssigkeit als Gefahrstoff eingestuft, ist eine Betriebsanweisung zu erstellen. Die Verwender müssen darauf unterwiesen werden.

Hydraulikflüssigkeiten dürfen nur gebrauchsfähig eingesetzt werden. Bewegt sich der Stoff nicht mehr in den vom Hersteller angegebenen Spezifikationen (pH-Wert, Viskosität etc.) und kann dies auch nicht mehr hergestellt werden, muss er ausgetauscht werden. Die Gebrauchsfähigkeit ist regelmäßig zu prüfen. Eine Übersicht der Prüfverfahren ist in DGUV-R 113-020 im Anhang 3 zu finden.

 
Praxis-Tipp

Ausnahmeregelung zur Prüfung der Gebrauchsfähigkeit

Auf die Prüfung kann verzichtet werden, wenn die Druckflüssigkeit innerhalb der Herstellerangaben für das hydraulische System in festgelegten Zeitabständen erneuert wird.

Hydraulikflüssigkeiten auf Mineralölbasis gehören zu den wassergefährdenden Stoffen WGK 1 bis WGK 3. Leckagen und das Eindringen in Boden und Gewässer muss daher dringend vermieden werden. Bei größeren unbeabsichtigten Freisetzungen müssen diese aufgefangen werden. Gelangen größere Mengen in Boden und Gewässer, ist die Behörde zu informieren. Eine Alternative stellen biologisch schnell abbaubare Hydraulikflüssigkeiten dar. Diese können sogar beim Einsatz in ökologisch sensiblen Bereichen (z. B. an Wasserläufen, in Waldgebieten oder Naturschutzgebieten) Vorschrift sein.

Hydrauliköle sind nach Altölverordnung generell gefährliche Abfälle und somit Sonderabfälle. Es wird unterschieden zwischen:

  • chlorierten und
  • nichtchlorierten Hydraulikflüssigkeiten auf Mineralölbasis,
  • synthetischen und
  • biologisch leicht abbaubaren Hydraulikflüssigkeiten.

Für alle Einstufungen gibt es gemäß Abfallverzeichnisverordnung entsprechende Abfallschlüssel.

Bei guter Pflege kann die Einsatzzeit für Hydraulikflüssigkeiten verlängert werden. Das schont die Umwelt und mindert Kosten. Je geringer der Verschmutzungsgrad (Verschlammung, Fremdstoffverunreinigung) umso länger sind die Hydraulikflüssigkeiten im Hydrauliksystem gebrauchsfähig.

Abb.: Hydraulikflüssigkeit im Vorratsbehälter

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