Für Hubgeräte, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, gelten die Beschaffenheitsanforderungen gemäß Maschinenverordnung (9. ProdSV). Der Unternehmer darf diese Hubgeräte erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 2 bis 4 Maschinenverordnung erfüllt sind.

Das gilt nicht

  1. für Hubgeräte – ausgenommen in Nummer 2 aufgeführte –, die den Anforderungen der DGUV-V 54 "Winden, Hub- und Zuggeräte", Abschnitt II "Bau und Ausrüstung" entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind;
  2. für Hubgeräte zum Heben und Senken von Personen, die den Anforderungen der DGUV-V 54 "Winden, Hub- und Zuggeräte", Abschnitt II "Bau und Ausrüstung" entsprechen und bis zum 31. Dezember 1996 in den Verkehr gebracht worden sind.

Hubgeräte, die unter den Anwendungsbereich der EU Arbeitsmittelbenutzungs-Richtlinie (89/655/EWG) fallen, müssen seit 1. Januar 1997 mind. den Anforderungen dieser EU-Richtlinie bzw. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) entsprechen.

Darüber hinaus muss der Unternehmer dafür sorgen, dass Hubgeräte entsprechend den Bestimmungen der DGUV-V 54 "Winden, Hub- und Zuggeräte", Abschnitt II "Bau und Ausrüstung" beschaffen sind. Dort sind u. a. die folgenden Themen geregelt:

  • Transport- und Befestigungseinrichtungen,
  • Sicherungen an Führungen von Zahnstangen, Spindeln oder Kolben,
  • Hand- und kraftbetriebene Geräte,
  • Anforderungen an Steuereinrichtungen,
  • Rücklaufsicherung der Last,
  • Sicherung von Lasten gegen freien Fall,
  • Bremseinrichtungen, allgemein,
  • Bremseinrichtung beim Heben feuerflüssiger Massen,
  • Notwendigkeit von Hilfsbremsen,
  • Anforderungen an Seil- und Kettentriebe,
  • Sicherung gegen Überlastung,
  • Notendhalteinrichtungen,
  • Anforderungen an Sicherheitseinrichtungen.

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