Begriff

Nach § 2 Abs. 7 ArbStättV sind Telearbeitsplätze vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit vereinbart haben und die benötigte Ausstattung mit Möbeln, Arbeitsmitteln und Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist. Für den Mitarbeiter in der Privatwohnung gilt unter bestimmten Bedingungen der gleiche Arbeits- und Gesundheitsschutz wie für den Kollegen im Betrieb. Der Arbeitgeber ist verantwortlich und muss dafür sorgen, dass die Räume angemessen professionell und ergonomisch ausgestattet sind. Der Erwerbstätige – Telearbeiter genannt – ist zu Beginn einer Unterweisung unterworfen. Der Begriff ist abzugrenzen zu mobiler Bildschirmarbeit, "Homeoffice" und Heimarbeit.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Anzuwenden sind das

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