Begriff

Holzstaub entsteht bei der Bearbeitung von Holz, z. B. beim Sägen, Fräsen, Bohren oder Schleifen. Nach dem Stand der Technik gelten die Arbeitsbereiche oder Tätigkeiten als staubgemindert, wenn die Konzentration von einatembarem Holzstaub (E-Fraktion) 2 mg/m³ (Schichtmittelwert) nicht überschreitet, dieser Wert ist als AGW für Hartholzstaub festgelegt. Eine Liste der Harthölzer findet sich in Anlage 1 TRGS 906. Bei einer Mischung von Hartholzstäuben mit anderen Holzstäuben gilt der AGW für Hartholzstaub für sämtliche in der Mischung enthaltenen Holzstäube (s. Abschn. 3 Nr. 38 TRGS 900). Wird diese Konzentration überschritten muss der Arbeitgeber Atemschutz zur Verfügung stellen; für den Arbeitnehmer besteht Tragepflicht für die Dauer der Überschreitung. Auf Wunsch der Beschäftigten muss Atemschutz bei Holzstaub in der Luft von 2 mg/m³ und weniger zur Verfügung gestellt werden. Beim Wechseln von Filterelementen und beim Einfahren in Silos für Holzstaub und -späne ist grundsätzlich mit einer höheren Holzstaubbelastung zu rechnen, weshalb hier immer Atemschutz zu tragen ist.

Holzstäube können gesundheitsgefährdend sein: Hartholzstäube können Krebs erzeugen (Carc. 1A) (s. Anhang 1 DGUV-I 209-044) und sonstige Holzstäube können vermutlich Krebs erzeugen (Carc. 2) (TRGS 905) bzw. eine sensibilisierende Wirkung haben (TRGS 907).

Kann der Grenzwert (s. o.) nicht eingehalten werden, ist arbeitsmedizinische Vorsorge (z. B. G 44 "Hartholzstäube") zu veranlassen, d. h. Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit Hartholzstaub.

Da explosionsfähige Staub-Luft-Gemische entstehen können, müssen wirksame Maßnahmen bez. Brand- und Explosionsschutz festgelegt und umgesetzt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Es gelten folgende Regelungen:

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