Zusammenfassung

 
Begriff

Hochziehbare Personenaufnahmemittel ermöglichen, dass Personen Höhenunterschiede überwinden können. Bauformen sind z. B. Personenförderkörbe, Arbeitskörbe, Arbeitsbühnen, Arbeitssitze, Siloeinfahreinrichtungen oder Traghosen. Hochziehbare Personenaufnahmemittel müssen vor dem ersten Einsatz gegenüber der Berufsgenossenschaft angezeigt werden. Zudem bestehen umfangreiche Bau- und Ausrüstungsbestimmungen, Anforderungen an den Betrieb sowie Prüfvorschriften.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Anforderungen an Bau und Ausrüstung sowie Betrieb und Prüfung enthält die DGUV-R 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel".

1 Grundlagen

Krananlagen oder Winden-, Hub- und Zuggeräte werden vorrangig dazu eingesetzt, um Lasten zu heben. Durch den Einsatz dafür geeigneter Aufnahmemittel sind sie unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Personenbeförderung befähigt. Diese Aufnahmemittel können je nach Arbeitsaufgabe unterschiedlich gebaut sein. Grundsätzlich werden unterschieden: Personenförderkörbe, Arbeitskörbe, Arbeitsbühnen, Arbeitssitze, Siloeinfahreinrichtungen oder Traghosen.

Hochziehbare Personenaufnahmemittel setzen sich zusammen aus Personenaufnahmemitteln, Hebezeugen, Tragmitteln, Anschlagmitteln und Aufhängungen. Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel sind in der gleichnamigen DGUV-R 101-005 zusammengestellt.

Bitte beachten Sie auf jeden Fall spezielle Unfallverhütungsvorschriften bzw. BG-Regeln, in deren Geltungsbereich hochziehbare Personenaufnahmemittel eingesetzt werden (z. B. DGUV-R 100-500 Kap. 2.34 (Silos), DGUV-V 38 (Bauarbeiten), DGUV-V 45 (Schiffbau), DGUV-V 52 (Krane)).

2 Bau und Ausrüstung

Gemäß Nr. 4 DGUV-R 101-005 muss bei Bau und Ausrüstung u. a. auf die folgenden Punkte geachtet werden:

  • Kenndaten sind anzubringen (z. B. Nutzlast bzw. die zulässige Personenzahl).
  • Statische Berechnungen müssen aufgestellt sein. Der Anhang 1 DGUV-R 101-005 erläutert, welche Punkte dabei berücksichtigt werden müssen.
  • Anschlagmittel dürfen nicht wechselweise zum Anschlagen von Lasten benutzt werden. Dazu werden Verbindungen mit dem Personenaufnahmemittel vorgesehen, die nur mit Hilfe von Werkzeug getrennt werden können. Bei Verwendung von Drahtseilen sind Seilklemmen verboten. Rundstahlketten müssen besonders geprüft sein.
  • Liegt eine Gefahr durch herabfallende Gegenstände vor, so ist für das Personenaufnahmemittel ein Schutzdach vorzusehen.
  • Selbstverständlich ist die Forderung, dass Seilrollen mit einer Einrichtung ausgestattet sein müssen, die ein Herausspringen des Seiles aus der Seilrolle verhindern.
  • Werden Winden-, Hub- und Zuggeräte als Hebezeug eingesetzt, dann müssen diese ohne Einschränkung den Bau- und Ausrüstungsbestimmungen der DGUV-V 54 entsprechen. Bei eingesetzten Kranen gilt diese Forderung gleichermaßen hinsichtlich DGUV-V 52. Bagger erfüllen im Allgemeinen die an Hebezeuge gestellten Anforderungen nicht.
  • Die Steuerung der Hebezeuge muss die Einhaltung höchstzulässiger Fördergeschwindigkeiten ermöglichen. Diese variieren je nach Personenaufnahmemittelart zwischen 0,3 m/s und 1,5 m/s.
  • Es sind ggf. Sicherungsseile vorzusehen, die bei Tragmittelbruch einen Absturz verhindern. Natur- und Mischfaserseile sowie Chemiefaserseile aus Polyethylen dürfen weder als Tragmittel noch als Sicherungsseil eingesetzt werden.
  • Personenförderkörbe müssen allseitig mindestens 2 m hoch geschlossen und mit einer Tür versehen sein, die gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden kann.
  • Arbeitskörbe und Arbeitsbühnen, die an Krane angehängt werden, müssen einen auffälligen Farbanstrich aufweisen (möglichst Signalfarbe).

3 Betrieb

Nr. 5 DGUV-R 101-005 sieht für den Betrieb u. a. die folgenden Regelungen vor:

  • Mit Ausnahme von Siloeinfahreinrichtungen sind hochziehbare Personenaufnahmemittel mindestens 14 Tage vor erstmaliger Inbetriebnahme, bei Verlangen auch die Inbetriebnahme nach längeren Arbeitspausen und nach Standortwechsel, der zuständigen Berufsgenossenschaft schriftlich anzuzeigen.
  • Der Unternehmer hat einen Aufsichtsführenden sowie ggf. Hebezeugführer zu beauftragen. Hebezeugführer dürfen den Steuerstand nicht verlassen. Bei Einweisung muss wie beim Lasttransport eine verwechslungsfreie Verständigung zwischen Hebezeugführer und Einweiser vorhanden sein.
  • Hochziehbare Personenaufnahmemittel sind während der Benutzung täglich durch den Hebezeugführer gemeinsam mit dem Aufsichtsführenden zu prüfen: z. B. optische Kontrolle des Personenaufnahmemittels, Sicherung des Lasthakens und der Tragmittel, Funktionsprüfung der Notendhalteinrichtung, Durchführung einer Probefahrt.
  • Besteht in Arbeitskörben oder auf Arbeitsbühnen Brandgefahr, so sind Feuerlöscheinrichtungen (z. B. tragbare Feuerlöscher) mitzuführen.
  • Werden von Arbeitskörben oder Arbeitsbühnen Elektroarbeiten durchgeführt, dann darf dies nur unter besonderen Bedingungen durchgeführt werden:

    • isolierte Aufhängung;
    • Einhaltung eines maximalen Kurzschlussstromes abhängig vom Seildurchmesser;
    • eine leitfähige Verbindung mit kleinem elektrischen Widerstand zwischen Personenaufnahmemittel und d...

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