Nr. 6 DGUV-R 101-005 sieht die folgenden Prüfungen vor:

  • Grundsätzlich sind hochziehbare Personenaufnahmemittel vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen zu prüfen. Selbstverständlich müssen Krane oder Winden, Hub- und Zugeinrichtungen, die bereits für die Verwendung als hochziehbare Personenaufnahmemittel geprüft wurden, nicht erneut geprüft werden. Liegt für das hochziehbare Personenaufnahmemittel eine Bauartprüfung in Form einer Prüfbescheinigung vor, so ist diese Inbetriebnahmeprüfung ebenfalls nicht erforderlich. Die Prüfung ist schriftlich zu dokumentieren.
  • Arbeitskörbe und Arbeitsbühnen mit fest angebauten Winden oder mit Winden in der Aufhängung sind vor Inbetriebnahme am Aufstellungsort durch einen Sachkundigen in allen Teilen auf Betriebssicherheit zu prüfen. Die Prüfung ist schriftlich zu dokumentieren.
  • Vor der ersten Inbetriebnahme am Aufstellungsort muss in Gegenwart des Aufsichtsführenden eine Probefahrt mit der Nutzlast des Personenaufnahmemittels in allen Fahrbewegungen vorgenommen werden.
  • Wiederkehrende Prüfungen aller Teile auf Betriebssicherheit müssen jährlich mindestens einmal stattfinden. Das Prüfintervall kann abhängig von den Einsatzbedingungen auch kürzer sein (mehrere Prüfungen pro Jahr). Die Prüfung ist schriftlich zu dokumentieren.
  • Kommt es zu Schadensfällen oder Ereignissen, die die Tragfähigkeit beeinflussen (z. B. Fangen, Verhaken), dann sind außerordentliche Prüfungen durch einen Sachkundigen erforderlich. Dies gilt auch nach durchgeführten Instandsetzungsarbeiten.

In Anhang 3 DGUV-R 101-005 ist ein ausführliches Verzeichnis der allgemein anerkannten Regeln der Technik für hochziehbare Personenaufnahmemittel aufgeführt, die zu beachten sind. Natürlich kann von diesen Regeln abgewichen werden. Dabei ist aber zu beachten, dass die Sicherheit dann auf andere Weise gewährleistet sein muss.

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