Nr. 5 DGUV-R 101-005 sieht für den Betrieb u. a. die folgenden Regelungen vor:

  • Mit Ausnahme von Siloeinfahreinrichtungen sind hochziehbare Personenaufnahmemittel mindestens 14 Tage vor erstmaliger Inbetriebnahme, bei Verlangen auch die Inbetriebnahme nach längeren Arbeitspausen und nach Standortwechsel, der zuständigen Berufsgenossenschaft schriftlich anzuzeigen.
  • Der Unternehmer hat einen Aufsichtsführenden sowie ggf. Hebezeugführer zu beauftragen. Hebezeugführer dürfen den Steuerstand nicht verlassen. Bei Einweisung muss wie beim Lasttransport eine verwechslungsfreie Verständigung zwischen Hebezeugführer und Einweiser vorhanden sein.
  • Hochziehbare Personenaufnahmemittel sind während der Benutzung täglich durch den Hebezeugführer gemeinsam mit dem Aufsichtsführenden zu prüfen: z. B. optische Kontrolle des Personenaufnahmemittels, Sicherung des Lasthakens und der Tragmittel, Funktionsprüfung der Notendhalteinrichtung, Durchführung einer Probefahrt.
  • Besteht in Arbeitskörben oder auf Arbeitsbühnen Brandgefahr, so sind Feuerlöscheinrichtungen (z. B. tragbare Feuerlöscher) mitzuführen.
  • Werden von Arbeitskörben oder Arbeitsbühnen Elektroarbeiten durchgeführt, dann darf dies nur unter besonderen Bedingungen durchgeführt werden:

    • isolierte Aufhängung;
    • Einhaltung eines maximalen Kurzschlussstromes abhängig vom Seildurchmesser;
    • eine leitfähige Verbindung mit kleinem elektrischen Widerstand zwischen Personenaufnahmemittel und der Anschlussklemme "Werkstück" am Lichtbogenschweißgerät;
    • der Einsatz von Elektrowerkzeugen ist nur erlaubt, wenn diese schutzisoliert sind.

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