Gemäß Nr. 4 DGUV-R 101-005 muss bei Bau und Ausrüstung u. a. auf die folgenden Punkte geachtet werden:

  • Kenndaten sind anzubringen (z. B. Nutzlast bzw. die zulässige Personenzahl).
  • Statische Berechnungen müssen aufgestellt sein. Der Anhang 1 DGUV-R 101-005 erläutert, welche Punkte dabei berücksichtigt werden müssen.
  • Anschlagmittel dürfen nicht wechselweise zum Anschlagen von Lasten benutzt werden. Dazu werden Verbindungen mit dem Personenaufnahmemittel vorgesehen, die nur mit Hilfe von Werkzeug getrennt werden können. Bei Verwendung von Drahtseilen sind Seilklemmen verboten. Rundstahlketten müssen besonders geprüft sein.
  • Liegt eine Gefahr durch herabfallende Gegenstände vor, so ist für das Personenaufnahmemittel ein Schutzdach vorzusehen.
  • Selbstverständlich ist die Forderung, dass Seilrollen mit einer Einrichtung ausgestattet sein müssen, die ein Herausspringen des Seiles aus der Seilrolle verhindern.
  • Werden Winden-, Hub- und Zuggeräte als Hebezeug eingesetzt, dann müssen diese ohne Einschränkung den Bau- und Ausrüstungsbestimmungen der DGUV-V 54 entsprechen. Bei eingesetzten Kranen gilt diese Forderung gleichermaßen hinsichtlich DGUV-V 52. Bagger erfüllen im Allgemeinen die an Hebezeuge gestellten Anforderungen nicht.
  • Die Steuerung der Hebezeuge muss die Einhaltung höchstzulässiger Fördergeschwindigkeiten ermöglichen. Diese variieren je nach Personenaufnahmemittelart zwischen 0,3 m/s und 1,5 m/s.
  • Es sind ggf. Sicherungsseile vorzusehen, die bei Tragmittelbruch einen Absturz verhindern. Natur- und Mischfaserseile sowie Chemiefaserseile aus Polyethylen dürfen weder als Tragmittel noch als Sicherungsseil eingesetzt werden.
  • Personenförderkörbe müssen allseitig mindestens 2 m hoch geschlossen und mit einer Tür versehen sein, die gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden kann.
  • Arbeitskörbe und Arbeitsbühnen, die an Krane angehängt werden, müssen einen auffälligen Farbanstrich aufweisen (möglichst Signalfarbe).

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