Zusammenfassung

 
Begriff

Hochgelegene Arbeitsplätze sind u. a. Bühnen oder andere hochgelegene Flächen, die auch als Arbeitsplätze benutzt werden. Falls solche Flächen mehr als 1 m über dem Boden oder über einer anderen tragfähigen Fläche liegen und betreten werden müssen, sind ständige Sicherungen nötig, die den Absturz von Personen verhindern. Eingeschränkt gelten auch Leitern als hochgelegene Arbeitsplätze.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundlegend sind die Betriebssicherheitsverordnung, die Arbeitsstättenverordnung und die Baustellenverordnung. Regelungen finden sich zudem in

  • ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"
  • TRBS 2121 Teile 1 bis 4, "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz"
  • DGUV-V 38 "Bauarbeiten"
  • DGUV-V 70 "Fahrzeuge"
  • DGUV-R 114-007 "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung"
  • DGUV-R 109-009 "Fahrzeuginstandhaltung"
  • DGUV-R 112-198 "Benutzung von Persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"
  • DGUV-I 201-011 "Verwendung von Arbeits- Schutz- und Montagegerüsten"
  • DGUV-I 215-310 "Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktion"

1 Grundlagen

Können Arbeitsmittel nicht vom Fußboden aus betrieben, instand gehalten bzw. gereinigt werden, müssen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) "sichere Zugänge zu Arbeitsplätzen an und in Arbeitsmitteln" (z. B. Aufstiege, Auftritte, Podeste oder Arbeitsbühnen) benutzt werden. Die Auftritte, Aufstiege, Podeste und Arbeitsbühnen sollten ausreichend bemessen und rutschhemmend gestaltet sein. Die freie Grundfläche soll auf Auftritten mind. 0,50 m × 0,50 m betragen. Auf Arbeitsbühnen sollte für jeden Mitarbeiter eine freie Bewegungsfläche von 1,50 m² vorhanden sein. Die Tiefe der Bewegungsfläche soll an keiner Stelle 1,00 m unterschreiten. Die Tiefe auf Arbeitsbühnen und Podesten kann bis auf 0,60 m verringert werden, wenn ein Rückengeländer als Stützhilfe bei der Arbeitsausführung dient (DGUV-R 110-008 "Arbeiten in der Fleischwirtschaft").

Hochgelegene Arbeitsplätze dürfen nur über dafür vorgesehene sichere Zugänge betreten und verlassen werden. Hochgelegene Arbeitsplätze an Maschinen und Anlageteilen können mit Laufstegen versehen sein. Die nutzbare Laufbreite von Laufstegen muss mind. 0,50 m betragen. Laufstege sind rutschhemmend zu gestalten. Auf Anlegeleitern dürfen nur leichte Arbeiten verrichtet werden und zwar in höchstens 7,00 m Höhe und für max. 2 Stunden. Besondere Vorschriften für Gerüste, Leitern sowie die Verwendung von Seilen für Zugangs- und Positionierungsverfahren legt Anhang 1 Abschn. 3 BetrSichV fest.

2 Absturzsicherungen

Gem. Arbeitsstättenverordnung besteht grundsätzlich immer Absturzgefahr, wenn Personen von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen mehr als 1,00 m tief abstürzen können. Wo Absturzsicherungen erforderlich sind, und welche Maßnahmen gewählt werden, hängt von der möglichen Absturzhöhe, der Art der Tätigkeit und sonstigen äußeren Umständen ab. Grundsätzlich hat der Einsatz von kollektiven (technischen) Sicherungsmaßnahmen Vorrang vor der Verwendung von Persönlichen Schutzausrüstungen.

Für Arbeitsplätze oder Verkehrswege, die 0,20 bis 1,00 m über Flur liegen, muss im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Gefährdung durch Absturz liegt bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m vor. Werden für die Umwehrung Geländer verwendet, müssen diese

  • eine geschlossene Füllung aufweisen,
  • mit senkrechten Stäben versehen sein (Füllstabgeländer) oder
  • aus Handlauf, Knieleiste und Fußleiste (Knieleistengeländer) bestehen (Abschn. 5.1 Abs. 3 ASR A2.1).

Die Geländerhöhe beträgt grundsätzlich mind. 1,00 m, ab 12,00 m Absturzhöhe sogar 1,10 m.

Für hochgelegene Arbeitsplätze auf Baustellen gelten besondere Bestimmungen. Hier können Fanggerüste, Fangnetze oder Persönliche Schutzausrüstungen eingesetzt werden (s. Abschn. 8 ASR A2.1, vgl. Baustein-Merkheft Gerüstbau, BG Bau).

Einrichtungen und Maßnahmen gegen den Absturz von Personen sind nicht erforderlich bei Arbeiten, deren Eigenart und Fortgang eine Sicherungseinrichtung oder -maßnahme nicht oder noch nicht rechtfertigen. Eine Sicherungseinrichtung oder -maßnahme ist z. B. nicht gerechtfertigt, wenn deren Bereit- oder Herstellung sowie deren Beseitigung mit größeren Gefahren verbunden sind als die eigentliche Arbeit.

3 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

An hochgelegenen Arbeitsplätzen werden häufig Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz eingesetzt. So ist es z. B. üblich, für Arbeiten auf Flachdächern, bei Trapezblech- und Fertigteilmontagen, Höhensicherungsgeräte als PSA gegen Absturz zu verwenden.[1]

Auf die Anwendung von PSA gegen Absturz darf im Einzelfall nur dann verzichtet werden, wenn die Arbeiten von fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten nach Unterweisung durchgeführt werden und die Absturzkante für die Beschäftigten deutlich erkennbar ist (Abschn. 4.2 Nr. 4 ASR A2.1).

[1] Quelle: IFA.

4 Schutz vor Herabfallen von Gegenständen

Hochgelegene Arbeitsplätze müssen mit Einrichtungen versehen sein, die ein Herabfallen von Gegenständen ve...

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