Hochgelegene Arbeitsplätze müssen mit Einrichtungen versehen sein, die ein Herabfallen von Gegenständen verhindern. Dies wird erreicht, wenn z. B. Fußleisten, Fangnetze oder andere Einrichtungen vorhanden sind, wie z. B. Schutzdächer oder Auffangwannen. Nicht geschlossene Böden, z. B. Gitterroste, müssen eine entsprechende Maschenweite haben, damit Gegenstände nicht hindurchfallen können (Abschn. 6 ASR A2.1). Wenn andere Schutzmaßnahmen betriebstechnisch nicht möglich sind, können Gefahrenbereiche für herabfallende Gegenstände gesichert werden durch

  • Absperrung, z. B. durch Geländer, Ketten oder Seile und Kennzeichnung (nach ASR A1.3) oder
  • Überwachung (Warnposten oder geeignete Warneinrichtungen) (Abschn. 6.1 ASR A2.1).

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