Gem. Arbeitsstättenverordnung besteht grundsätzlich immer Absturzgefahr, wenn Personen von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen mehr als 1,00 m tief abstürzen können. Wo Absturzsicherungen erforderlich sind, und welche Maßnahmen gewählt werden, hängt von der möglichen Absturzhöhe, der Art der Tätigkeit und sonstigen äußeren Umständen ab. Grundsätzlich hat der Einsatz von kollektiven (technischen) Sicherungsmaßnahmen Vorrang vor der Verwendung von Persönlichen Schutzausrüstungen.

Für Arbeitsplätze oder Verkehrswege, die 0,20 bis 1,00 m über Flur liegen, muss im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Gefährdung durch Absturz liegt bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m vor. Werden für die Umwehrung Geländer verwendet, müssen diese

  • eine geschlossene Füllung aufweisen,
  • mit senkrechten Stäben versehen sein (Füllstabgeländer) oder
  • aus Handlauf, Knieleiste und Fußleiste (Knieleistengeländer) bestehen (Abschn. 5.1 Abs. 3 ASR A2.1).

Die Geländerhöhe beträgt grundsätzlich mind. 1,00 m, ab 12,00 m Absturzhöhe sogar 1,10 m.

Für hochgelegene Arbeitsplätze auf Baustellen gelten besondere Bestimmungen. Hier können Fanggerüste, Fangnetze oder Persönliche Schutzausrüstungen eingesetzt werden (s. Abschn. 8 ASR A2.1, vgl. Baustein-Merkheft Gerüstbau, BG Bau).

Einrichtungen und Maßnahmen gegen den Absturz von Personen sind nicht erforderlich bei Arbeiten, deren Eigenart und Fortgang eine Sicherungseinrichtung oder -maßnahme nicht oder noch nicht rechtfertigen. Eine Sicherungseinrichtung oder -maßnahme ist z. B. nicht gerechtfertigt, wenn deren Bereit- oder Herstellung sowie deren Beseitigung mit größeren Gefahren verbunden sind als die eigentliche Arbeit.

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