Begriff

Hautschutz ist ein Teil der Persönlichen Schutzausrüstung. Hautschutz ist der Schutz des Hautorgans vor beruflichen Schädigungen durch die Anwendung äußerlich auf die Haut aufzubringender Mittel. Hautschutz wird unterteilt in die Bereiche:

  • Hautschutz: Schutzmittel, die vor einer hautbelastenden Tätigkeit auf die Haut aufgetragen werden und deren Schutzwirkung für die bestimmungsgemäße Anwendung nachgewiesen ist.
  • Hautreinigung: Reinigungsmittel, die nach einer Tätigkeit zur Entfernung unerwünschter Stoffe auf der Haut angewandt werden.
  • Hautpflege: Pflegemittel, die nach einer hautbelastenden Tätigkeit zur Förde­rung der Regeneration auf die saubere Haut aufgetragen werden.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Neben der PSA-Benutzungs-Richtlinie (89/656/EWG, wird ab 21.4.2018 durch die PSA-Verordnung (2016/425/EU) abgelöst) und der nationalen PSA-Benutzungsverordnung (vgl. Persönliche Schutzausrüstung) sind für den Hautschutz u. a. auch folgende Vorgaben zu beachten.

Hautschutzmittel sind formal-juristisch sog. kosmetische Mittel und unterliegen dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und im engeren Sinn der Kosmetik-Verordnung. Daher ist eine Deklaration der Inhaltsstoffe und eine 30-monatige Haltbarkeitsgarantie (oder ein Herstellungsdatum) seitens der Hersteller erforderlich. Zusätzlich muss (gegenüber der Aufsichtsbehörde) ein Wirksamkeitsnachweis der ausgelobten Wirkung und u. a. eine Sicherheitsbewertung zur gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Produkts erbracht werden.

Die TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt" beschreibt alle Gefährdungen durch resorbierbare und hautgefährdende (ätzende, reizende, sensibilisierende) Stoffe und Feuchtarbeit – mit Ausnahme von Infektionskrankheiten der Haut und Strahlenschäden. Sie setzt die allgemeinen Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung aus der Gefahrstoffverordnung in konkrete Handlungshilfen um. Die einzelnen Tätigkeiten werden bestimmten Gefährdungskategorien zugeordnet und mögliche technische, organisatorische und hygienische Schutzmaßnahmen vorgestellt.

Gemäß Abschn. 4.3 TRBA 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" müssen Mittel zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände sowie ggf. Hautschutz- und Hautpflegemittel als organisatorische Maßnahme zur Verfügung gestellt werden.

Ein CE-Zeichen ist für Hautmittel nicht vorgesehen bzw. wegen fehlender PSA-Normen/Detailvorschriften nicht möglich.

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