In jedem Betrieb müssen Funktionen im praktisch-technischen Bereich abgedeckt werden, die nicht direkt mit den übrigen Betriebsaufgaben verknüpft sind, sondern der inneren Organisation dienen. Selbst in Kleinstbetrieben müssen Betriebseinrichtungen beschafft und unterhalten werden, es muss transportiert, verteilt und entsorgt werden. In größeren Betrieben kommen dazu viele Aufgaben im Bereich Gebäudeunterhaltung, die ein Hausmeister oder -techniker bzw. eine entsprechende Abteilung wahrnimmt. Meist hat die Haustechnik (gerade in nicht technisch orientierten Betrieben) innerhalb der Betriebsstruktur eine Sonderstellung. Immer berührt sie aber wesentliche Sicherheitsfragen, sowohl was die allgemeine Sicherheit des Betriebs und seiner Beschäftigten angeht, als auch bei speziellen Risiken haustechnischer Aufgaben. Für einen reibungslosen und sicheren Betriebsablauf müssen Arbeitsschutz und Haustechnik daher auf gute Kooperation achten.
Arbeitsplätze und Tätigkeiten in der Haustechnik sind nicht so spezifisch, dass ein bestimmter Bereich im Arbeitsschutzrecht dafür besonders abzugrenzen wäre. Neben allen allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben ist also das DGUV-Regelwerk in den Bereichen zu berücksichtigen, in die die Tätigkeiten des Haustechnikers/Hausmeisters fallen, z. B.:
- DGUV-R 101-018 "Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln"
- DGUV-R 114-610 "Branche Grün- und Landschaftspflege"
- DGUV-I 209-001 "Arbeiten mit Handwerkzeugen"
u. a.
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