Wenn niemand sonst zuständig oder beauftragt ist, läuft es notwendigerweise darauf hinaus, dass die Beschäftigten selber Hand anlegen, um im technisch-praktischen Bereich zu erledigen, was unverzichtbar ist. Dagegen spricht grundsätzlich nichts, außer dass der Arbeitgeber wie immer dafür zu sorgen hat, dass die entsprechenden Qualifikationen, geeignete Arbeitsmittel und die regelmäßigen Unterweisungen vorliegen. Das sollte aus der Gefährdungsbeurteilung hervorgehen.

 
Wichtig

Versicherungsschutz auch für "Do-it-yourself"-Haustechniker

Wenn Beschäftigte aus eigener Veranlassung zu Bohrmaschine und Pinsel greifen, weil für haustechnische Aufgaben keine Kraft zur Verfügung steht, besteht grundsätzlich immer Versicherungsschutz, auch wenn die Betroffenen einen ganz anderen Beruf bzw. andere Aufgaben im Betrieb haben.

Selbstverständlich müssen Beschäftigte bei allen Tätigkeiten die nötige Sorgfalt an den Tag legen. Hier heißt das, dass sie die Finger von Tätigkeiten lassen müssen, für die sie nicht qualifiziert sind (z. B. Elektroarbeiten) oder für die nicht die geeigneten Arbeitsmittel zur Verfügung stehen (z. B. Arbeiten in der Höhe ohne geeignete Leitern). Wer aber mit der gebotenen Vorsicht Aufgaben in Angriff nimmt, die nicht die üblichen sind, aber im Interesse des Arbeitgebers erforderlich, ist dabei versichert, wenn der Arbeitgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt hat.

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