Als Arbeitsmittel müssen Handmaschinen entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung geprüft werden. Umfang und Intervalle der Prüfung muss dabei der Betreiber, hier der Arbeitgeber, selber festlegen, wobei er eventuelle Herstellerangaben berücksichtigen muss.

Elektrische Handmaschinen, die die überwiegende Mehrzahl bilden, fallen darüber hinaus unter die Prüfungen für elektrische Geräte nach DGUV-V 3 mit Prüffristen von i. d. R. 6 Monaten bis einem Jahr.

 
Praxis-Tipp

Prüfung von Handmaschinen

In der Unterweisung sollte vermittelt werden, dass jeder Nutzer vor Aufnahme der Arbeit sich vom sicherheitsgerechten Zustand der Maschinen zu überzeugen hat.

Regelmäßige Prüfungen können durch einen dafür beauftragten Mitarbeiter durchgeführt werden (bietet sich an, wenn es einen Werkstattverantwortlichen oder eine Werkzeugausgabe gibt). Ansonsten sollte es feste Fristen geben, nach denen alle Handmaschinen eines Betriebes oder Bereiches geprüft werden.

Bei Handmaschinen, die viel bewegt, hin und her transportiert und unter rauen Baustellenbedingungen betrieben werden, sollten die Prüfintervalle nicht zu kurz gewählt werden, wobei schon nach DGUV-V 3 elektrische Geräte auf Baustellen alle 6 Monate geprüft werden müssen.

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