Ergibt die Gesundheitsüberwachung bzw. arbeitsmedizinische Vorsorge, dass ein Arbeitnehmer an einer festgestellten Erkrankung oder an schädlichen Auswirkungen auf seine Gesundheit leidet, die nach Ansicht des Arztes bzw. der arbeitsmedizinischen Fachkraft die Folge einer Exposition gegenüber Vibrationen am Arbeitsplatz sind, wird wie folgt vorgegangen:

Informationen für den Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer wird über einen Arzt oder eine andere entsprechend qualifizierte Person über die seine Gesundheit betreffenden Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung informiert. Insbesondere sollten Arbeitnehmer dahingehend informiert und beraten werden, welcher Art der Gesundheitsüberwachung sie sich im Anschluss an die Exposition unterziehen sollen.

Informationen für den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber wird unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht über sämtliche wichtigen Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung bzw. arbeitsmedizinische Vorsorge informiert.

Aktivitäten der Arbeitgeber

  • Überprüfen Sie die Gefährdungsbeurteilung zu Hand-Arm-Vibrationen.
  • Überprüfen Sie die Maßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung der Gefährdung durch Hand-Arm-Vibrationen.
  • Berücksichtigen Sie den Rat der arbeitsmedizinischen Fachkraft oder einer anderen entsprechend qualifizierten Person oder zuständigen Behörde, wenn Sie die zur Beseitigung oder Verringerung der Gefährdung aus Exposition gegenüber Hand-Arm-Vibrationen erforderlichen Maßnahmen umsetzen. Denken Sie dabei auch an die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer eine alternative Arbeit zuzuweisen, bei der keine Gefährdung aus einer weiteren Exposition vorliegt.
  • Sorgen Sie für eine kontinuierliche Gesundheitsüberwachung bzw. arbeitsmedizinische Vorsorge und veranlassen Sie eine Überprüfung des Gesundheitszustands aller Arbeitnehmer mit ähnlicher Exposition. In den vorgenannten Fällen können der zuständige Arzt, der Betriebsarzt oder die zuständige Behörde vorschlagen, dass sich die vibrationsbelasteten Personen einer medizinischen Prüfung unterziehen.
  • Der Arbeitgeber hat die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch Beauftragung eines Arztes sicherzustellen. Es dürfen nur Ärzte beauftragt werden, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin führen. Der beauftragte Arzt hat für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen. Ist ein Betriebsarzt nach § 2 Arbeitssicherheitsgesetz bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen auch mit den speziellen Vorsorgeuntersuchungen beauftragen. Dem Arzt sind alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Ihm ist auf Verlangen Einsicht in die Vorsorgekartei nach Absatz 6 zu gewähren (weitere Bestimmungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in §§ 13 und 14 LärmVibrationsArbSchV).

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