Mitgliedstaaten haben Vorschriften erlassen, die für eine angemessene Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern sorgen, bei denen die Gefährdungsbeurteilung der Hand-Arm-Vibrationen auf ein gesundheitliches Risiko hinweist. Die Gesundheitsüberwachung, einschließlich der Forderungen nach Gesundheitsunterlagen und deren Verfügbarkeit, soll in Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und/oder nationalen Gepflogenheiten eingeführt werden.

Arbeitgeber sollten dort für eine angemessene Gesundheitsüberwachung sorgen, wo die Gefährdungsbeurteilung auf ein gesundheitliches Risiko des Arbeitnehmers hinweist. Gesundheitsüberwachung sollte für Arbeitnehmer eingerichtet werden, die einer Schädigung durch Vibrationen ausgesetzt sind, zum Beispiel dort, wo

  • die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Vibrationen derart ist, dass eine Verbindung zwischen der Exposition und einer erkennbaren Erkrankung oder erkennbaren schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit hergestellt werden kann,
  • es wahrscheinlich ist, dass sich die Erkrankung oder die Auswirkungen unter besonderen Arbeitsbedingungen eines Arbeitnehmers ereignen,
  • es geprüfte Techniken zur Erkennung von Erkrankungen oder schädlichen gesundheitlichen Auswirkungen gibt.

    Arbeitnehmer, deren Tages-Vibrationsexposition über den täglichen Auslösewert hinausgeht, haben in jedem Fall Anspruch auf eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge (Angebotsuntersuchungen). Nach § 14 LärmVibrationsArbSchV hat der Arbeitgeber bei Erreichen oder Überschreiten des Expositionsgrenzwertes arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen (Pflichtuntersuchungen).

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