Zusammenfassung

 
Begriff

Handbetriebene Transportmittel sind Arbeitsmittel zum Fortbewegen von Lasten. Sie unterscheiden sich von Transportmitteln mit Kraftantrieb dadurch, dass sie ausschließlich mit Muskelkraft betrieben werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
  • Anhang 1.1 und 1.2 BetrSichV
  • DIN EN 1757-3:2003-07 "Sicherheit von Flurförderzeugen – Handbetriebene und teilweise handbetriebene Flurförderzeuge – Teil 3: Plattformwagen"

1 Allgemein

Es gibt eine Vielzahl von handbetriebenen Transportmitteln. Auswahl und Einsatz richten sich grundsätzlich nach:

  • Transportgut: Form, Zustand, Eigenschaft, Gewicht, Abmessung;
  • Transportweg: Länge, Zustand;
  • Höhendifferenz: Größe der zu überwindenden Höhendifferenz.

2 Gefährdungen und Sicherheitsanforderungen

Typische Gefährdungen sind:

  • Umkippen des Transportmittels;
  • Abkippen der Ladung;
  • Quetsch-/Klemmverletzungen durch ungeschützt bewegte Geräteteile (z. B. Räder, Deichselendbereich) oder während des Beladevorganges;
  • Prellungen (z. B. durch Rückschlag der sog. Betätigungseinrichtung (Handgabel an einem Handpritschenwagen oder die Deichsel an einem Hubwagen));
  • Fußverletzungen durch unbeabsichtigtes Absenken der Deichsel oder der Hubvorrichtung.

Handbetriebene Transportmittel sind Arbeitsmittel zum Heben von Lasten. Die Mindestanforderungen an Sicherheit dazu sind in Anhang 1.1 und 1.2 BetrSichV, geregelt:

  • Gewährleistung ausreichender Standsicherheit und Festigkeit;
  • deutlich sichtbare Angabe der zulässigen Tragfähigkeit;
  • Abbremsung von Hub-, Fahr- und Drehbewegungen;
  • Verhinderung von ungewollten Bewegungen;
  • Rückschlag-Begrenzung von Betätigungseinrichtungen;
  • Festlegung und Einhaltung von geeigneten Verkehrsregeln im Arbeitsbereich;
  • besondere Beachtung von Verbindung und Trennung mobiler Arbeitsmittel mit anderen mobilen Arbeitsmitteln oder Zusatzausrüstungen, d. h., dies hat ohne Gefährdung für die Beschäftigten zu erfolgen;
  • mind. Sichtprüfung vor Benutzung (Inaugenscheinnahme)[1];
  • spezielle Regelungen für Mitfahrende (soweit dies für handbetriebene Transportmittel in Frage kommt);
  • wiederkehrende Prüfung durch einen Fachkundigen.[2]

3 Beispiele für handbetriebene Transportmittel

3.1 Stechkarre/Sackkarre

Die Stechkarre – i. A. Sackkarre genannt, zum Transport von Einzelteilen genutzt: Kisten, Säcke, Kästen. Die Sackkarre besteht typischerweise aus 2 Rädern, einer Lastaufnahme sowie am anderen Ende aus 2 Holmen mit Handgriffen auf die die manuelle Kraft zum Anheben und für den Transport wirkt. Es gibt die unterschiedlichsten Ausführungen von Stech- bzw. Sackkarren (Länge, Form …) sowie Sonderbauten.

Die gängigsten Sonderbauten sind die Flaschenkarre und die Fasskarre. Die Flaschenkarre wird im produzierenden Gewerbe häufig zum Transport von Druckgasflaschen eingesetzt. Die Fasskarre ist speziell zum Transport von Fässern vorgesehen.

3.2 Schiebekarre/Schubkarre

Zum Transport von losem Schüttgut (Sand, Erde, …) v. a. in kleineren Betrieben oder auf dem Bau wird die Schiebekarre – besser bekannt als Schubkarre – genutzt. Bei größeren Mengen oder standardisierten Prozessen werden mittlerweile sicherere Transportmittel verwendet. Probleme bereitet meist die Ladungssicherung. Mit ungünstigem Lastenschwerpunkt kann die Karre schnell ins Ungleichgewicht geraten und die Karre kippt.

3.3 Handwagen

Der Handwagen gehört zur Gruppe der "Roller", d. h., das Fahrwerk besteht aus 3 oder mehr Rollen/Rädern. Die Wagen gibt es mit verschiedensten Aufbauten: wie z. B. Kastenwagen, Tischwagen, Hubwagen.

3.4 Handhubwagen/Handgabelhubwagen

Zum Transport von Paletten werden Handhubwagen (Abb. 1) eingesetzt, wenn kraftbetriebene Mitgänger-Flurförderzeuge oder Stapler zu schwer oder unwirtschaftlich sind oder unzureichend Platz vorhanden ist.

Winden oder hydraulische Heber, die den Hub realisieren, bergen zusätzliche Unfallgefahren. Sperrklinken und Rückschlagventile sind daher z. B. regelmäßig auf Verschleiß, Dichtheit und ausreichend Ölstand zu prüfen.

Abb. 1: Handhubwagen

4 Ladungssicherung

Ladungssicherung spielt bei handbetriebenen Transportmitteln eine ebenso große Rolle wie bei den kraftbetriebenen. Immerhin können Handhubwagen bis zu 3 Tonnen an Traglast aufnehmen, normale Handwagen bis zu 400 kg.

Gefahrenschwerpunkte sind dabei die bei Geschwindigkeits- und Richtungsänderungen auftretenden Kräfte, die zum Herabfallen von Ladungen bzw. zum Umfallen des Transportmittels führen können.

  • Ladungen müssen sicher abgestellt sein;
  • Ladungen müssen beim Transport, sowie bei der Be- und Entladung vor unbeabsichtigten Bewegungen gesichert sein (Ladungssicherung durch Zurrgurte, Schutzketten beim Transport von Druckgasflaschen);
  • Das Mitfahren von Beschäftigten ist nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen erlaubt;
  • Die Ladung muss beim Lenken, Ziehen, Schieben sicher geführt werden;
  • Das zulässige Gesamtgewicht darf nicht überschritten werden.

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