Zusammenfassung

 
Begriff

Arbeiten im Gleisbereich sind alle Tätigkeiten, die zur Errichtung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bahn- und anderen Anlagen im Gleisbereich durchgeführt werden, einschließlich der damit zusammenhängenden Arbeiten. Damit zusammenhängende Arbeiten sind z. B. Besichtigungs-, Vermessungs- und Kontrolltätigkeiten, sowie Lerngänge und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beseitigung von Unfallfolgen. Das Überqueren von Gleisanlagen stellt kein Arbeiten im Gleisbereich dar.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

In folgenden Schriften wird das Thema behandelt:

  • DGUV-V 72 "Eisenbahnen"
  • DGUV-V 77 "Arbeiten im Bereich von Gleisen"
  • DGUV-R 101-024 "Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Bereich von Gleisen"
  • DGUV-I 201-021 "Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen"
  • DB Konzernrichtlinie RRil 132.0118 "Arbeiten im Gleisbereich"

1 Definition des Gleisbereichs

Der Gleisbereich ist der von bewegten Schienenfahrzeugen in Anspruch genommene Raum sowie der Raum unter, neben oder über Gleisen, in dem Beschäftigte durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden können. Zum Gleisbereich gehört bei elektrisch betriebenen Bahnen auch der Bereich der Fahrleitung mit den davon zusätzlich ausgehenden Gefahren des elektrischen Stromes.

2 Betreten von Gleisanlagen

Grundsätzlich ist das Betreten von Gleisanlagen gemäß § 62 I, II Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) verboten. Es gibt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmeregelungen. Diese müssen erfüllt werden, ansonsten besteht kein Versicherungsschutz.

Das Überqueren von Gleisanlagen ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der Aufgabe des Beschäftigten gehört. In diesem Fall dürfen Bahnanlagen und Eisenbahngleise an dafür vorgesehenen Stellen – unter Beachtung besonderer Sorgfaltspflichten – von hier Beschäftigten betreten oder überquert werden.

Das unbefugte Betreten (z. B. durch Reisende) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Wird der Zugverkehr beeinträchtigt, kann auch eine Strafanzeige verhängt werden.

Liegt der eigentliche Arbeitsort eindeutig außerhalb des Gleisbereichs, müssen aber zum Erreichen ein oder mehrere Gleise überquert werden, handelt es sich nicht um Arbeiten im Gleisbereich.

In diesem Fall müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Mitarbeiter sind über das sicherheitsgerechte Verhalten in Gleisanlagen unterwiesen.
  • Den Mitarbeitern steht die notwendige Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung.
  • Die Mitarbeiter sind körperlich geeignet. Der Nachweis wurde durch eine Tauglichkeitsuntersuchung erbracht.

3 Überqueren von Gleisanlagen

Zum Überqueren von Gleisanlagen sollen nach Möglichkeit nur öffentliche Wege oder die festgelegten und bekannt gegebenen innerbetrieblichen Verkehrswege genutzt werden.

Das Betreten von Gleisanlagen ist nur mit Warnkleidung erlaubt. Es muss mindestens eine Warnweste nach EN ISO 20471 getragen werden. Zusätzlich muss festes, den Fuß umschließendes Schuhwerk mit rutschhemmender Sohle getragen werden.

4 Verhaltensweisen im Gleisbereich

  • Beim Herannahen von Schienenfahrzeugen muss der Gleisbereich rechtzeitig verlassen werden.
  • Es ist ein bewusst sicherer Standort zu wählen.
  • Besonders gefährlich ist der Sog eines vorbeifahrenden Zuges, insbesondere bei hohen Geschwindigkeiten.
  • Bei vorbeifahrenden Zügen kann eine Gefahr z. B. auch durch lose Wagendecken, verschobene oder herabfallende Ladungen oder offene Türen drohen.
  • Sofern an Gleisen entlang gegangen wird, muss ein möglichst weiter Abstand von den Fahrbereichen eingehalten werden.
  • Sofern Bauteile an Bahnanlagen (z. B. Maste, Bauwerke oder Geländer) gelb-schwarz markiert sind, ist hier der notwendige Sicherheitsabstand von mind. 0,5 m zwischen Schienenfahrzeugen und Teilen der Umgebung nicht vorhanden. Bei vorbeifahrenden Schienenfahrzeugen besteht Lebensgefahr, ein Aufenthalt ist hier verboten.
  • Ein Überqueren der Gleise darf nur dort erfolgen, wo freie Sicht zu beiden Seiten besteht.
  • Vor und beim Überqueren muss stets in beide Richtungen geblickt werden, um rechtzeitig sich nähernde Schienenfahrzeuge erkennen zu können.
  • Müssen mehrere Gleise überquert werden, muss an jedem Gleis erneut auf herannahende Schienenfahrzeuge geachtet werden.
  • Gleise dürfen nicht kurz vor oder dicht hinter fahrenden Schienenfahrzeugen überquert werden, da in diesem Fall weitere Schienenfahrzeuge auf anderen Gleisen nicht bemerkt werden.
  • Sofern ein Gleis mit einem stehenden Schienenfahrzeug besetzt ist, muss ein Abstand von mind. 2 m eingehalten werden. Dieser Mindestabstand ist zu vergrößern, wenn Lasten (z. B. Werkzeug) getragen werden.
  • Muss ein Gleis vor einem stehenden Triebfahrzeug überquert werden, ist der Abstand zu diesem Fahrzeug so zu wählen, dass eine Sichtverbindung zum Fahrzeugführer möglich ist.
  • Stehen Schienenfahrzeuge dicht beieinander, darf hier niemals aufrecht zwischen den Puffern hindurch gegangen werden. Durch Rangiertätigkeiten kann ein Zugteil mit dem anderen zusammen gekuppelt werden. Es muss eine Mindestdurchgangsbreite von 5 m gegeben sein.
  • Gleise müssen immer rechtwinklig überquert werden. Hierbei muss besonders auf Hindernisse, z. B. Geländer, abgelegte Arbeitsmittel,...

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