Grundsätzlich ist das Betreten von Gleisanlagen gemäß § 62 I, II Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) verboten. Es gibt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmeregelungen. Diese müssen erfüllt werden, ansonsten besteht kein Versicherungsschutz.

Das Überqueren von Gleisanlagen ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der Aufgabe des Beschäftigten gehört. In diesem Fall dürfen Bahnanlagen und Eisenbahngleise an dafür vorgesehenen Stellen – unter Beachtung besonderer Sorgfaltspflichten – von hier Beschäftigten betreten oder überquert werden.

Das unbefugte Betreten (z. B. durch Reisende) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Wird der Zugverkehr beeinträchtigt, kann auch eine Strafanzeige verhängt werden.

Liegt der eigentliche Arbeitsort eindeutig außerhalb des Gleisbereichs, müssen aber zum Erreichen ein oder mehrere Gleise überquert werden, handelt es sich nicht um Arbeiten im Gleisbereich.

In diesem Fall müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Mitarbeiter sind über das sicherheitsgerechte Verhalten in Gleisanlagen unterwiesen.
  • Den Mitarbeitern steht die notwendige Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung.
  • Die Mitarbeiter sind körperlich geeignet. Der Nachweis wurde durch eine Tauglichkeitsuntersuchung erbracht.

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