Begriff

Glas ist ein lichtdurchlässiger Baustoff, der aufgrund seiner vielfältigen architektonischen Gestaltungsmöglichkeiten inzwischen in vielen Gebäude- und Anlagenteilen verwendet wird, nicht nur in Fenstern und Türen, sondern auch in Decken, Wänden, Böden, Verkleidungen usw.

Besondere Gefahren bei der Verwendung von Glas entstehen durch Anprall an Glasflächen, durch Glasbruch oder das Versagen von Bauteilen (Absturz). Vergleichbares gilt auch für die Verwendung von lichtdurchlässigen Kunststoffen. Die Vorgaben für Glasbauteile und Verglasungen in Abhängigkeit von der Anwendung haben sich in den letzten Jahren z. T. verändert (z. B. Einsatz von Drahtglas in Türen). Besondere Anforderungen an Glasbauteile ergeben sich aus weiter gehenden Sicherheitsanforderungen (Brandschutz, Schutz vor kriminellen Übergriffen, Sport- und Spielbereiche), die gesondert geregelt sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die grundsätzlichen Anforderungen an Glas als Baustoff sind im Baurecht (§ 37 Abs. 2 Musterbauordnung) und im Arbeitsstättenrecht (Anhang 1.5 Abs. 3, Anhang 1.7 Abs. 2 und 4 Arbeitsstättenverordnung) verankert. Danach müssen Glastüren, Glaswände oder -dächer aus bruchsicherem Werkstoff ausgeführt oder so abgeschirmt sein, dass Personen nicht damit in Berührung kommen oder beim Zersplittern nicht verletzt werden können. Außerdem müssen durchsichtige Bauelemente so gestaltet sein, dass sie gut erkennbar sind. Konkreteres regeln die Arbeitsstättenrichtlinien ASR A1.7 "Türen und Tore" und ASR A1.6 "Fenster, Türen, lichtdurchlässige Wände". Details finden sich in DGUV-I 208-014 "Glastüren, Glaswände" und DGUV-I 202-087 "Mehr Sicherheit bei Glasbruch".

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