Nach ASR A 1.6 ist der Arbeitgeber verpflichtet, schon bei der Planung zu berücksichtigen, wie Glasflächen sicher in Stand gehalten und gereinigt werden können. Dazu müssen sichere Standflächen vorgesehen werden. Das sind v. a.

  • Reinigungsbalkone,
  • Befahranlagen,
  • Standroste mit Anschlagsmöglichkeit für Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz.

Alternativ kann auch von Hebebühnen oder Gerüsten gearbeitet werden, wenn diese und die nötigen Aufstellflächen zur Verfügung stehen.

 
Wichtig

Keine "Hängepartien" für den Gebäudereiniger

Hochziehbare Personenaufnahmemittel wie Arbeitskörbe oder -sitze ("Fensterputzeraufzug") sind keine Befahreinrichtungen i. S. der ASR A1.6 und nur "in nachrangigen Bereichen" zugelassen, wenn sich sichere Standflächen wie die oben aufgeführten nicht realisieren lassen.

Auch für den Einsatz von Leitern, auf denen bestimmte nicht zu umfangreiche Arbeiten aufgeführt werden können, müssen bei der Planung entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, z. B. Aufstell- und Anlegeflächen, Sicherungsmöglichkeiten und erweiterte Absturzsicherungen, wenn für den Einsatz einer Leiter das normale Geländer nicht ausreichend hoch ist. Genaueres ist in TRBS 2121 Teil 2 "Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern" geregelt.

Insbesondere rahmenlose Bauteile aus ESG sollten regelmäßig auf Kantenbeschädigungen kontrolliert werden, da diese zum unerwarteten Bruch der Scheibe führen können.

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