Gefahrenhinweise (H-Sätze) ersetzen die bisherigen "Hinweise auf die besonderen Gefahren" (R-Sätze) nach Anhang III der EG-Stoffrichtlinie. Sie bestehen aus systematisch geordneten Texten, die hinsichtlich ihrer inhaltlichen Aussagen in vielen Fällen identisch oder zumindest ähnlich mit den bisherigen R-Sätzen sind. Sie sind mit entsprechenden Codes (Buchstabe H für "Hazard-Statements" sowie einer Ziffer) gekennzeichnet. Jeder Gefahrenklasse und -kategorie sind bestimmte Gefahrenhinweise fest zugeordnet.

Zusätzlich zu den 70 GHS-Gefahrenhinweisen (mit einer Nummerierung Hxxx) gibt es noch 21 ergänzende EU-Gefahrenhinweise, die denjenigen R-Sätzen aus dem früheren Kennzeichnungsrecht der EG entsprechen, die bisher keinen Eingang in GHS gefunden haben (Nummerierung EUHxxx; Anwendung des Baukastenprinzips).

Mit der 2. Anpassungsverordnung (2. ATP) (EG) Nr. 286/2011 vom 10.3.2011 wurden für die akut toxischen Gefahren 12 Kombinationssätze (analog zum früheren EG-Recht) eingefügt.

 
Praxis-Tipp

Aufzählung in Anhang III nicht anwenderfreundlich

Die Gefahrenhinweise selbst sind in Anhang III der CLP-Verordnung aufgeführt, dort allerdings der Reihe nach in allen EU-Amtssprachen, was das Auffinden der deutschsprachigen Fassung etwas aufwendig macht. Eine Zusammenstellung finden Sie im Lexikon.

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