Im früheren EG-Recht gab es die Gefahreneigenschaft "Gefährlich für die Ozonschicht" (R59). Aus diesem Grund wurde in die CLP-Verordnung vom 16.12.2008 zusätzlich die Gefahrenklasse "Die Ozonschicht schädigend" eingefügt.

Damit wandte die EG das Baukastenprinzip an, nach dem es erlaubt ist, zusätzliche Gefahreneigenschaften in die eigenen gesetzlichen Regelungen zu übernehmen. Da es eine entsprechende Gefahrenkategorie nach UN-GHS zu diesem Zeitpunkt noch nicht gab, war der europäische Verordnungsgeber frei, die Kriterien dafür selbst festzulegen.

Mit der 2. Anpassungsverordnung (2. ATP) (EG) Nr. 286/2011 vom 10.3.2011 wurde die neue EU-Gefahrenklasse "Die Ozonschicht schädigend" aus der dritten überarbeiteten Fassung des Global Harmonisierten Systems (UN-GHS) vom Dezember 2008 in europäisches Recht übernommen. Hier gibt es nur eine Kategorie (Kategorie 1).

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