Die Kriterien für die Zuordnung zu den Kategorien der Keimzellmutagenität, Karzinogenität und Reproduktionstoxizität sind praktisch identisch mit denen im früheren EG-Recht. Allerdings ändert sich die "Nummerierung" der Kategorien:
Neue Nummerierung der CMR-Kategorien
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→ | Kategorie 1A |
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→ | Kategorie 1B |
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→ | Kategorie 2 |
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