Die Einstufung erfolgt nach GHS/CLP in Gefahrenklassen, die meist wieder in mehrere Gefahrenkategorien unterteilt werden. Die Gefahrenklassen entsprechen den früheren Gefahrenmerkmalen. Die Unterteilung in Gefahrenkategorien kann man mit den früheren Abstufungen, wie etwa "hoch entzündlich – leicht entzündlich – entzündlich" oder "sehr giftig – giftig – gesundheitsschädlich", vergleichen.

Stoffe werden unter GHS/CLP nach den Kriterien in Anhang I Teile 2 bis 5 eingestuft und gekennzeichnet. Für Gemische gelten im Grundsatz die gleichen Ermittlungspflichten wie für Stoffe, wobei sich der Lieferant i. d. R. auf Informationen über die einzelnen Inhaltsstoffe stützen kann.

Im Gegensatz zum früheren EG-Recht legt die CLP-Verordnung jedoch größeren Wert auf die Prüfung und Bewertung von Gemischen in ihrer Gesamtheit. Rechenverfahren sollen nach dem Willen des Verordnungsgebers dagegen nur eine nachrangige Rolle spielen.

Soweit Gemische hinsichtlich ihrer gefährlichen Eigenschaften geprüft worden sind, muss der Lieferant diese Informationen bevorzugt zur Bewertung verwenden.

Bei den Gefahrenklassen

  • Karzinogenität,
  • Keimzellmutagenität und
  • Reproduktionstoxizität

werden Gemische wie nach bisherigem EG-Recht entsprechend eingestuft, wenn einzelne Inhaltsstoffe mit den genannten gefährlichen Eigenschaften bestimmte Konzentrationsgrenzwerte überschreiten.

Gemische können auch durch Vergleich mit anderen ähnlichen Gemischen eingestuft werden, wenn keine anderen Informationen verfügbar sind. Dabei muss der Einstufende die folgenden sog. "Übertragungsgrundsätze" anwenden, soweit es nicht für bestimmte Gefahrenklassen besondere Regelungen gibt:

  1. Verdünnung,
  2. Chargenanalogie,
  3. Konzentrierung,
  4. Interpolation,
  5. im Wesentlichen ähnliche Gemische,
  6. Überprüfung der Einstufung bei geänderter Zusammensetzung,
  7. Aerosole.

Gemische: Weniger rechnen – mehr prüfen!

Die Verordnung versucht die Bewertung der Eigenschaften der Gemische selbst dadurch stärker zu betonen, dass Rechenregeln nach der CLP-Verordnung häufig zu einer schärferen Einstufung von Gemischen führen als die frühere EG-Zubereitungsrichtlinie. Dies wurde von der Industrie bei der Vorbereitung der Verordnung heftig kritisiert. Lieferanten von Chemikalien sollten jedoch prüfen, was letztendlich einfacher und billiger ist:

  • die Bewertung von Gemischen als solche mit der Chance, lediglich vergleichbar geringe Gefährdungen festzustellen oder
  • die Anwendung "einfacher" Rechenverfahren mit der Gefahr, Gemische zukünftig schärfer einstufen (und kennzeichnen) zu müssen als bisher.
 
Praxis-Tipp

"Gedankenspiele" und Vergleichsuntersuchungen

Da die Regelungen zur Kennzeichnung von Gemischen inzwischen seit einigen Jahren in Kraft sind, stellt sich diese Frage heute nur noch für neu ins Portfolio aufgenommene Produkte, die nicht aufgrund der vorstehend genannten Übertragungsgrundsätze eingestuft werden können.

In diesem Fall ist es vielleicht sinnvoll, Einstufung und Kennzeichnung dieser Gemische zunächst einmal aufgrund der CLP-Regeln zu berechnen. Wenn Hersteller und Importeure dann zu der Überzeugung kommen, dass eine Bewertung der Gemische als solche nach den Kriterien für die einzelnen Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien zu "günstigeren" Ergebnissen führt, müssen dann die entsprechenden Prüfungen durchgeführt werden, wenn man diese Erleichterung in Anspruch nehmen will.

1.1 Physikalisch-chemische Gefahren

Die CLP-Verordnung definiert insgesamt 17 Kategorien von physikalischen Gefahren, im Vergleich zu 5 Gefährlichkeitsmerkmalen (E, O, F+, F und R10) nach der früheren EG-Stoffrichtlinie:

  1. Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff,
  2. Entzündbare Gase (einschließlich chemisch instabile Gase),
  3. Aerosole,
  4. Oxidierende Gase,
  5. Gase unter Druck,
  6. Entzündbare Flüssigkeiten,
  7. Entzündbare Feststoffe,
  8. Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische,
  9. Pyrophore Flüssigkeiten,
  10. Pyrophore Feststoffe,
  11. Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische,
  12. Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln,
  13. Oxidierende Flüssigkeiten,
  14. Oxidierende Feststoffe,
  15. Organische Peroxide,
  16. Korrosiv gegenüber Metallen,
  17. Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische.

Die Zuordnung dieser Gefahrenkategorien erfolgt auf der Grundlage der Prüfmethoden der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter – Handbuch über Prüfungen und Kriterien.[1] Dies bringt eine erhebliche Ausweitung des bisherigen Prüfumfangs mit sich.

 
Praxis-Beispiel

Gefährlichkeitsmerkmal "explosionsgefährlich"

Früher wurde das Merkmal "explosionsgefährlich" gemäß den 3 EG-Prüfmethoden nach Abschnitt A14 der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr. 440/2008 (früher Anhang V der EG-Stoffrichtlinie) festgestellt. Im Transportrecht gibt es dafür zahlreiche Prüfserien, die weit über den Umfang des A14 hinausgehen. Für rein arbeitsschutzrechtliche Zwecke würden die A14-Regelungen allerdings völlig ausreichen.

Bei den Explosivstoffen müssen Prüfungen von Stoffen jetzt außerdem häufig in einer Verpackung in Gebindegröße durchgeführt werden, also mehrere Kilogramm. Man kann damit z. B. einen Sto...

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