Zusammenfassung

 
Begriff

Gewerbeabfälle sind gewerbliche Siedlungsabfälle sowie bestimmte Bau- und Abbruchabfälle. Insgesamt fielen 2018 ca. 55 Mio. Tonnen Abfälle aus Produktion und Gewerbe an; diese gewerblichen Siedlungsabfälle ähneln in Zusammensetzung oder Beschaffenheit den Abfällen aus privaten Haushalten. Überwiegend mineralische Bau- und Abbruchabfälle sind dagegen keine gewerblichen Siedlungsabfälle; sie stammen aus Bau- und Abbruchtätigkeiten in Baugewerbe und Straßenbau. Im Jahr 2018 fielen ca. 228 Mio. Tonnen an.[1]

Ziel muss es sein, das in Gewerbeabfall enthaltene Sekundärrohstoffpotenzial durch eine erhöhte Recyclingquote zu nutzen. Die Gewerbeabfallverordnung soll dies ermöglichen und konkretisiert Vorgaben zu Getrenntsammeln, Vorbehandeln, Aufbereiten, Verwerten und Entsorgen. Es gelten umfangreiche Dokumentationspflichten.

 
[1] Quelle: Umweltbundesamt, Stand 2020.

1 Grundlagen

Gewerbliche Siedlungsabfälle stammen v. a. aus Gewerbebetrieben und Industrieunternehmen sowie privaten und öffentlichen Einrichtungen, wie z. B. Büros, Arztpraxen, Verwaltungsgebäuden, Schulen, Kindergärten, Kliniken, Pflegeheimen, Kasernen oder Strafvollzugsanstalten.

Bau- und Abbruchabfälle, wie sie auf Baustellen in Baugewerbe und Straßenbau bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfallen, bestehen typischerweise aus Beton, Ziegel, Fliesen, Holz, Glas, Kunststoff, Bitumengemischen usw. (vgl. Kap. 17 Anlage AVV); die einzelnen Fraktionen müssen grundsätzlich voneinander getrennt werden. Bodenaushub, Baggergut und Gleisschotter werden dagegen meist unmittelbar zu Verfüllung und Deponiebau verwendet.

Nach § 6 KrWG gilt für Abfälle – auch für Gewerbeabfall – folgende Rangfolge ("Abfallhierarchie"):

  1. Vermeidung,
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,
  3. Recycling,
  4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
  5. Beseitigung.

Abfälle sind dabei "alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss" (§ 3 Abs. 1 KrWG).

2 Verantwortliche im Unternehmen

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist häufig auch als Abfallbeauftragter tätig. Die Abfallbeauftragtenverordnung regelt, welche Unternehmen Betriebsbeauftragte für Abfall bestellen müssen, und legt die Anforderungen in Bezug auf deren Fachkunde und Zuverlässigkeit fest. Aufgaben und Pflichten ergeben sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz.

3 Pflichten für Unternehmen

Die Abfallhierarchie spiegelt sich in den Forderungen für Gewerbeabfall wider. Und auch für Gewerbeabfall gilt das Vermischungsverbot: Gefährliche Abfälle dürfen grundsätzlich weder mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen noch mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien vermischt bzw. verdünnt werden (Vermischungsverbot, §§ 9 Abs. 2 und 9a KrWG).

3.1 Gewerbliche Siedlungsabfälle

3.1.1 Getrennte Sammlung

Unternehmen ("Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen") müssen grundsätzlich v. a. folgende Abfallfraktionen getrennt sammeln, befördern sowie für Wiederverwendung oder Recycling sorgen (§ 3 GewAbfV):

  • Papier, Pappe und Karton (nicht Hygienepapier),
  • Glas,
  • Kunststoffe,
  • Metalle (z. B. auch Metallspäne),
  • Holz,
  • Textilien,
  • Bioabfälle.

Weitere gewerbliche Siedlungsabfälle können sein: Rinden, Kork, Leder, Farbeimer, nicht infektiöse Abfälle (s. Kap. 18 Anlage AVV), Sperrmüll, Batterien, Leuchtstoffröhren usw. (vgl. Kap. 20 Anlage AVV).

Nur wenn eine getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, entfällt diese Pflicht.

 
Praxis-Beispiel

Getrennte Sammlung: Technisch nicht möglich – wirtschaftlich nicht zumutbar

Technisch nicht möglich bedeutet z. B.:

  • Für das Aufstellen der Abfallbehälter steht nicht genug Platz zur Verfügung.
  • Die Abfallbehälter sind öffentlich zugänglich und werden von mehreren Unternehmen ("Erzeugern") genutzt.

Wirtschaftlich nicht zumutbar heißt z. B.:

Die Kosten stehen "außer Verhältnis" zu den Kosten für gemischte Sammlung und anschließende Vorbehandlung, z. B. wegen starker Verunreinigung.

3.1.2 Vorbehandlung

Werden gewerbliche Siedlungsabfälle nicht getrennt, müssen die Gemische grundsätzlich einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden (§ 4 GewAbfV). Dies sind z. B. Anlagen zum Sortieren, Zerkleinern, Sieben, Sichten, Verdichten oder Pelletieren. Die Vorbehandlung von Abfällen dient dazu, diese gezielt für eine nachfolgende Verwertung oder Beseitigung zu konditionieren.

Für derartige Gemische gilt:

  • Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (s. Kap. 18 Anlage AVV) dürfen nicht enthalten sein.
  • Bioabfälle und Glas darf nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen oder verhindern.

Bei der erstmaligen Übergabe der Gemische müssen Unternehmen sich vom Betreiber einer Vorbehandlungsanlage schriftlich bestätigen lassen, dass die Anlage die folgenden Anforderungen (s. § 6 Absatz 1 und 3 GewAbfV) erfüllt:

  • ordnungsgemäßes, schadloses und hochwertiges Recycling von Papier, Pappe und K...

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