Für Gewerbeabfall gelten umfangreiche Dokumentationspflichten für getrenntes Sammeln, Zuführen zur Vorbehandlung bzw. Aufbereitung und zum Verwerten. Geforderte Dokumente sind:

Für die getrennte Sammlung: Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie z. B. Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente.

Für das Zuführen der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling: Erklärung des Unternehmens, das die Abfälle übernimmt, mit Firmenname, Anschrift, Masse und beabsichtigtem Verbleib des Abfalls.

Auch das Zuführen zu Vorbehandlung sowie Verwertung muss dokumentiert werden. Als Dokumente können dienen: Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie z. B. Liefer- oder Wiegescheine, Entsorgungsverträge oder Nachweise des Unternehmens, das die Abfälle übernimmt.

Unternehmen müssen darüber hinaus auch erläutern und dokumentieren, warum eine Umsetzung der Vorgaben technisch nicht möglich bzw. wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Zur Dokumentation der Getrenntsammlungsquote von gewerblichen Siedlungsabfällen ist ein Nachweis erforderlich (s. Abschn. 3.1.2).

Dokumentation sowie Nachweis müssen auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Die zuständige Behörde kann für gewerbliche Siedlungsabfälle verlangen, dass dies elektronisch erfolgt (§§ 3, 4, 8, 9 GewAbfV).

 
Achtung

Ausnahme von der Dokumentationspflicht

Fallen bei Bau- und Abbruchmaßnahmen insgesamt höchstens 10 Kubikmeter Abfall an, so besteht keine Dokumentationspflicht (§ 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 6 GewAbfV).

 
Praxis-Tipp

Vorlagen erleichtern die Arbeit

Es empfiehlt sich, Pflichten aus der Gewerbeabfallverordnung für das eigene Unternehmen zu identifizieren und Vorlagen für die Dokumentation zu nutzen. Verantwortliche können Musterdokumente selbst erstellen oder auf das Angebot externer Dienstleister zugreifen.

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