Unternehmen ("Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen") müssen grundsätzlich v. a. folgende Abfallfraktionen getrennt sammeln, befördern sowie für Wiederverwendung oder Recycling sorgen (§ 3 GewAbfV):

  • Papier, Pappe und Karton (nicht Hygienepapier),
  • Glas,
  • Kunststoffe,
  • Metalle (z. B. auch Metallspäne),
  • Holz,
  • Textilien,
  • Bioabfälle.

Weitere gewerbliche Siedlungsabfälle können sein: Rinden, Kork, Leder, Farbeimer, nicht infektiöse Abfälle (s. Kap. 18 Anlage AVV), Sperrmüll, Batterien, Leuchtstoffröhren usw. (vgl. Kap. 20 Anlage AVV).

Nur wenn eine getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, entfällt diese Pflicht.

 
Praxis-Beispiel

Getrennte Sammlung: Technisch nicht möglich – wirtschaftlich nicht zumutbar

Technisch nicht möglich bedeutet z. B.:

  • Für das Aufstellen der Abfallbehälter steht nicht genug Platz zur Verfügung.
  • Die Abfallbehälter sind öffentlich zugänglich und werden von mehreren Unternehmen ("Erzeugern") genutzt.

Wirtschaftlich nicht zumutbar heißt z. B.:

Die Kosten stehen "außer Verhältnis" zu den Kosten für gemischte Sammlung und anschließende Vorbehandlung, z. B. wegen starker Verunreinigung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge