Gewerbliche Siedlungsabfälle stammen v. a. aus Gewerbebetrieben und Industrieunternehmen sowie privaten und öffentlichen Einrichtungen, wie z. B. Büros, Arztpraxen, Verwaltungsgebäuden, Schulen, Kindergärten, Kliniken, Pflegeheimen, Kasernen oder Strafvollzugsanstalten.

Bau- und Abbruchabfälle, wie sie auf Baustellen in Baugewerbe und Straßenbau bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfallen, bestehen typischerweise aus Beton, Ziegel, Fliesen, Holz, Glas, Kunststoff, Bitumengemischen usw. (vgl. Kap. 17 Anlage AVV); die einzelnen Fraktionen müssen grundsätzlich voneinander getrennt werden. Bodenaushub, Baggergut und Gleisschotter werden dagegen meist unmittelbar zu Verfüllung und Deponiebau verwendet.

Nach § 6 KrWG gilt für Abfälle – auch für Gewerbeabfall – folgende Rangfolge ("Abfallhierarchie"):

  1. Vermeidung,
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,
  3. Recycling,
  4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
  5. Beseitigung.

Abfälle sind dabei "alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss" (§ 3 Abs. 1 KrWG).

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