Gewerbliche Siedlungsabfälle stammen v. a. aus Gewerbebetrieben und Industrieunternehmen sowie privaten und öffentlichen Einrichtungen, wie z. B. Büros, Arztpraxen, Verwaltungsgebäuden, Schulen, Kindergärten, Kliniken, Pflegeheimen, Kasernen oder Strafvollzugsanstalten.
Bau- und Abbruchabfälle, wie sie auf Baustellen in Baugewerbe und Straßenbau bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfallen, bestehen typischerweise aus Beton, Ziegel, Fliesen, Holz, Glas, Kunststoff, Bitumengemischen usw. (vgl. Kap. 17 Anlage AVV); die einzelnen Fraktionen müssen grundsätzlich voneinander getrennt werden. Bodenaushub, Baggergut und Gleisschotter werden dagegen meist unmittelbar zu Verfüllung und Deponiebau verwendet.
Nach § 6 KrWG gilt für Abfälle – auch für Gewerbeabfall – folgende Rangfolge ("Abfallhierarchie"):
- Vermeidung,
- Vorbereitung zur Wiederverwendung,
- Recycling,
- sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
- Beseitigung.
Abfälle sind dabei "alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss" (§ 3 Abs. 1 KrWG).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen