Begriff

Gerüste sind vorübergehend errichtete Baukonstruktionen unterschiedlicher Höhe und Länge, die aus einzelnen Gerüstbauteilen vor Ort zusammengebaut werden. Sie werden v. a. dazu eingesetzt, temporär Arbeitsstellen bei Bauarbeiten oder bei Instandsetzungsarbeiten zu erreichen, wenn Leitern oder Abseilgeräte nicht verwendet werden können. Gerüste können freistehend sein, sind aber meistens an Bauwerken oder tragenden Bauteilen, die dafür geeignet sind, befestigt. Beim Auf- und Abbau und bei der Benutzung von Gerüsten muss besonders Absturzgefahr als Gefährdung so weit wie möglich vermieden werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Konstruktion, Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten sind in einer Vielzahl von Vorschriften geregelt. Wie für alle Arbeitsmittel gelten auch für Gerüste die grundlegenden Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung zur Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV) und zur Prüfung und deren Dokumentation (§§ 14, bis 17 BetrSichV). Sie werden konkretisiert durch TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung" und TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen". Konkrete Mindestanforderungen speziell an Gerüste enthält Anhang 1 Abschn. 3.1 und 3.2 BetrSichV. Nähere Ausführungen dazu macht TRBS 2121 Teil 1 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten". Wichtige Vorschriften im berufgenossenschaftlichen Regelwerk sind die DGUV-R 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz", die DGUV-I 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten". Grundlegend für die Konstruktion von Gerüsten sind DIN 4420 Teile 1 und 3 "Arbeits- und Schutzgerüste" und DIN EN 12811 Teile 1 bis 2 "Temporäre Konstruktionen für Bauwerke".

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