Sofern die unteren Auslösewerte gem. § 6 Satz 1 Nr. 2 LärmVibrationsArbSchV erreicht oder überschritten werden, müssen die Beschäftigten unterwiesen werden. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen, mind. jährlich, erfolgen. Folgende Inhalte sollten erläutert werden:

  • Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte;
  • Ergebnisse der Ermittlungen zur Exposition zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und der Bewertung der damit verbundenen möglichen Gefährdungen und gesundheitlichen Folgen;
  • die Voraussetzungen, unter denen die Beschäftigten Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge haben, und deren Zweck;
  • sachgerechte Verwendung der Persönlichen Schutzausrüstung;
  • Hinweise zur Erkennung und Meldung möglicher Gesundheitsstörungen.

Dadurch sollen die Beschäftigten sensibilisiert werden. Die Tragebereitschaft soll erhöht werden.

Sofern die unteren Auslösewerte gem. § 6 Satz 1 Nr. 2 LärmVibrationsArbSchV erreicht oder überschritten werden, ist den Beschäftigten eine Angebotsvorsorge gemäß dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 20 "Lärm" anzubieten. Werden die oberen Auslösewerte erreicht oder überschritten, ist eine Pflichtvorsorge erforderlich (Anhang Teil 3 ArbMedVV). Es empfiehlt sich, dass der Einsatz von Gehörschutz nur nach einer entsprechenden Vorsorgeuntersuchung erfolgt.

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