Sofern die unteren Auslösewerte gem. § 6 Satz 1 Nr. 2 LärmVibrationsArbSchV erreicht oder überschritten werden, müssen die Beschäftigten unterwiesen werden. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen, mind. jährlich, erfolgen. Folgende Inhalte sollten erläutert werden:
- Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte;
- Ergebnisse der Ermittlungen zur Exposition zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und der Bewertung der damit verbundenen möglichen Gefährdungen und gesundheitlichen Folgen;
- die Voraussetzungen, unter denen die Beschäftigten Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge haben, und deren Zweck;
- sachgerechte Verwendung der Persönlichen Schutzausrüstung;
- Hinweise zur Erkennung und Meldung möglicher Gesundheitsstörungen.
Dadurch sollen die Beschäftigten sensibilisiert werden. Die Tragebereitschaft soll erhöht werden.
Sofern die unteren Auslösewerte gem. § 6 Satz 1 Nr. 2 LärmVibrationsArbSchV erreicht oder überschritten werden, ist den Beschäftigten eine Angebotsvorsorge gemäß dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 20 "Lärm" anzubieten. Werden die oberen Auslösewerte erreicht oder überschritten, ist eine Pflichtvorsorge erforderlich (Anhang Teil 3 ArbMedVV). Es empfiehlt sich, dass der Einsatz von Gehörschutz nur nach einer entsprechenden Vorsorgeuntersuchung erfolgt.
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