Ab 2015 ergibt sich die Pflicht zur Erstellung von Explosionsschutzdokumenten aus § 6 Abs. 9 Gefahrstoffverordnung (vormals ergab sich die Verpflichtung aus der BetrSichV). Sofern im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch die Beurteilung hinsichtlich gefährlicher explosionsfähige Gemische erfolgte (erfolgen musste), so muss aus der Dokumentation insbesondere hervorgehen,

  1. dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind,
  2. dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen (Darlegung eines Explosionsschutzkonzeptes),
  3. ob und welche Bereiche entsprechend Anhang I Nummer 1.7 GefStoffV in Zonen eingeteilt wurden,
  4. für welche Bereiche Explosionsschutzmaßnahmen gemäß § 11 und Anhang I Nummer 1 GefStoffV getroffen wurden,
  5. wie die Vorgaben gemäß § 15 GefStoffV umgesetzt werden und
  6. welche Überprüfungen nach § 7 Abs. 7 GefStoffV und welche Prüfungen zum Explosionsschutz nach Anhang 2 Abschn. 3 BetrSichV durchzuführen sind.

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