Ist durch technische Schutzmaßnahmen nicht auszuschließen, dass Mitarbeiter Einwirkungen von Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder sein könnten, sind zusätzlich arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen notwendig. Dies trifft zu, wenn

  • der Arbeitsplatzgrenzwert bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gem. Anhang Teil 1 ArbMedVV nicht eingehalten wird oder bei hautresorptiven Gefahrstoffen eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt besteht,
  • sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeübt werden, z. B. Feuchtarbeit oder Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch,
  • eine Anordnung des Unfallversicherungsträgers oder der für den staatlichen Arbeitsschutz zuständigen Behörde vorliegt oder
  • die Mitarbeiter einen begründeten Verdacht auf eine Gesundheitsgefährdung haben (Wunsch der Mitarbeiter – § 11 ArbSchG und § 5 ArbMedVV).

Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.

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