Die Gefährdungsbeurteilung, die vor dem erstmaligen Einsatz von Gefahrstoffen durchgeführt wurde, muss regelmäßig auf Aktualität überprüft werden. Oft verändern sich Rahmen- oder Einsatzbedingungen. Die Überprüfung der aktuellen Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen kann z. B. im Rahmen von regelmäßigen Begehungen stattfinden.

3.1 Anweisungen für die betroffenen Mitarbeiter: Betriebsanweisung und Unterweisungen

Der Arbeitgeber muss unabhängig von der Menge an Gefahrstoffen in seinem Betrieb gem. § 14 GefStoffV arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisungen erstellen. Diese sollen auf die Gefahren für die Mitarbeiter und die Umwelt hinweisen, die aus dem Umgang mit dem jeweiligen Gefahrstoff resultieren. Das heißt, sie müssen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Zusätzlich führen Betriebsanweisungen die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, Verhalten im Gefahrfall, Erste Hilfe und Hinweise zur sachgerechten Entsorgung auf. Die Betriebsanweisung muss mind. Folgendes enthalten:

  • Informationen über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe, wie z. B. Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie mögliche Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit;
  • Informationen über angemessene Vorsichtsmaßnahmen und Maßnahmen, die der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen hat. Dazu gehören insbesondere Hygienevorschriften, Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind oder Informationen zum Tragen und Benutzen von Persönlichen Schutzausrüstungen und Schutzkleidung;
  • Informationen über Maßnahmen, die von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung von diesen durchzuführen sind.

Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Mitarbeiter abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntzumachen. Abb. 6 zeigt ein Beispiel für eine Betriebsanweisung.

Abb. 6: Beispiel einer Betriebsanweisung gem. § 14 GefStoffV

Die Mitarbeiter, die Umgang mit Gefahrstoffen haben, müssen vor Arbeitsaufnahme und danach mind. jährlich anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen und ggf. über Beschäftigungsbeschränkungen unterwiesen werden. Im Rahmen der Unterweisung muss ebenfalls eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durchgeführt werden. Dies schließt den Hinweis auf arbeitsmedizinische Untersuchungen (verpflichtende und freiwillige) ein. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich zu dokumentieren und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis muss mind. bis zur nächsten Unterweisung aufbewahrt werden.

 
Praxis-Tipp

Unterweisung mit praktischen Beispielen

Versuchen Sie, in die Unterweisung auch praktische Elemente einzubauen. Kernbotschaften prägen sich dadurch besser ein. Beispielhaft könnte das Ausziehen von Chemikalienschutzhandschuhen praktisch gezeigt werden. Wie zieht man diese aus, ohne selbst mit der bloßen Hand die ggf. mit Gefahrstoff benetzte Oberseite eines Handschuhs zu berühren? Warum ist es bei einigen Verfahren wichtig, nicht eine Schutzbrille, sondern ein Schutzschirm/Visier zu tragen? Hier können Spritzversuche die Wichtigkeit verdeutlichen.

3.2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Ist durch technische Schutzmaßnahmen nicht auszuschließen, dass Mitarbeiter Einwirkungen von Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder sein könnten, sind zusätzlich arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen notwendig. Dies trifft zu, wenn

  • der Arbeitsplatzgrenzwert bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gem. Anhang Teil 1 ArbMedVV nicht eingehalten wird oder bei hautresorptiven Gefahrstoffen eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt besteht,
  • sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeübt werden, z. B. Feuchtarbeit oder Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch,
  • eine Anordnung des Unfallversicherungsträgers oder der für den staatlichen Arbeitsschutz zuständigen Behörde vorliegt oder
  • die Mitarbeiter einen begründeten Verdacht auf eine Gesundheitsgefährdung haben (Wunsch der Mitarbeiter – § 11 ArbSchG und § 5 ArbMedVV).

Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.

3.3 Explosionsschutzdokument

Ab 2015 ergibt sich die Pflicht zur Erstellung von Explosionsschutzdokumenten aus § 6 Abs. 9 Gefahrstoffverordnung (vormals ergab sich die Verpflichtung aus der BetrSichV). Sofern im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch die Beurteilung hinsichtlich gefährlicher explosionsfähige Gemische erfolgte (erfolgen musste), so muss aus der Dokumentation insbesondere hervorgehen,

  1. dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind,
  2. dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen (Darlegung eines Explosionsschutzkonzeptes),
  3. ob und welche Bereiche entsprechend Anhang I Nummer 1.7 GefStoffV in Zonen eingeteilt wurden,
  4. für welche Bereiche Explosionsschutzmaßnahmen gemäß § 11 und Anhang I Num...

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