Der Arbeitgeber ist gem. § 6 Abs. 12 GefStoffV verpflichtet, ein Verzeichnis aller ermittelten Gefahrstoffe, mit denen die Mitarbeiter in Kontakt kommen können, zu führen. Dies gilt nicht für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (vgl. § 6 Abs. 10 GefStoffV). Das Verzeichnis muss einen Verweis auf das jeweilige Sicherheitsdatenblatt haben. Es muss mind. folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffs,
  • Einstufung des Gefahrstoffs oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften,
  • Mengenbereiche des Gefahrstoffs im Betrieb,
  • Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.

Das Gefahrstoffkataster kann ebenfalls zur Dokumentation der Substitutionsprüfung genutzt werden, wenn dafür eine eigene Spalte genutzt wird. Einige Betriebe erweitern das Gefahrstoffkataster auch um Spalten, in denen die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich inhalativer, dermaler oder physikalisch-chemischer Gefährdungen dokumentiert wird.

 
Wichtig

Gefahrstoffkataster regelmäßig überprüfen

Es empfiehlt sich, die Inhalte des Gefahrstoffkatasters regelmäßig zu überprüfen. Dafür sollten alle 2 Jahre aktuelle Versionen der Sicherheitsdatenblätter der eingetragenen Gefahrstoffe angefordert werden. Dies hat sich in der Praxis bewährt, auch wenn es keine gesetzliche Vorgabe dazu gibt.

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