Beispiele für allgemeine Schutzmaßnahmen sind:

  • geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und geeignete Arbeitsorganisation,
  • Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und entsprechende Wartungsverfahren zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit,
  • Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können,
  • Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Exposition,
  • angemessene Hygienemaßnahmen, v. a. die regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes,
  • Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Menge,
  • geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren, welche die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen, einschließlich Vorkehrungen für die sichere Handhabung, Lagerung und Beförderung von Gefahrstoffen und von Abfällen am Arbeitsplatz, die Gefahrstoffe enthalten.
 
Achtung

Prüfung der Schutzmaßnahmen

Der Arbeitgeber muss die Funktion und die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung muss schriftlich dokumentiert werden.

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