Sobald feststeht, dass Beschäftigte Tätigkeiten mit einem Gefahrstoff durchführen oder Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden, muss eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit durchgeführt werden. Hier werden die folgenden Gefährdungen berücksichtigt:
- Stoffeigenschaften,
- Sicherheitsinformationen des Lieferanten,
- Ausmaß,
- Art und Dauer der Exposition,
- physikalisch-chemische Wirkungen,
- Möglichkeit einer Substitution,
- Arbeitsbedingungen,
- Verfahren,
- Arbeitsmittel,
- Schutzmaßnahmen und
- arbeitsmedizinische Vorsorge.
Weiterhin müssen der inhalative und dermale Aufnahmeweg, mögliche explosionsgefährliche Atmosphäre und notwendige Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden. Die abschließende Bewertung wird. u. a. eingesetzt, um einer Tätigkeit mit Gefahrstoffen geeignete Schutzmaßnahmen zuzuordnen.
Einteilung der Schutzmaßnahmen
Die Gefahrstoffverordnung legt als Schutzmaßnahmen fest:
- Allgemeine Schutzmaßnahmen für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (§ 8 GefStoffV).
- Zusätzliche Schutzmaßnahmen: Maßnahmen, wenn z. B. Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologische Grenzwerte überschritten werden oder eine Gefährdung durch Aufnahme über die Haut oder durch Schädigung der Augen besteht (§ 9 GefStoffV).
- Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B (§ 10 GefStoffV).
- Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen (§ 11 GefStoffV).
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