Sobald feststeht, dass Beschäftigte Tätigkeiten mit einem Gefahrstoff durchführen oder Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden, muss eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit durchgeführt werden. Hier werden die folgenden Gefährdungen berücksichtigt:

Weiterhin müssen der inhalative und dermale Aufnahmeweg, mögliche explosionsgefährliche Atmosphäre und notwendige Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden. Die abschließende Bewertung wird. u. a. eingesetzt, um einer Tätigkeit mit Gefahrstoffen geeignete Schutzmaßnahmen zuzuordnen.

 
Achtung

Einteilung der Schutzmaßnahmen

Die Gefahrstoffverordnung legt als Schutzmaßnahmen fest:

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