Zusammenfassung

 
Begriff

Unter Gefahrguttransport versteht man die Beförderung gefährlicher Güter. Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit beim Transport zu einer Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier, Natur und Umwelt werden können. Die Beförderung umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Guts sowie Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (z. B. Verpacken, Be- und Entladen). Auch der zeitweilige Aufenthalt im Verlauf der Beförderung (zeitweiliges Abstellen, Wechsel des Beförderungsmittels) gehört zum Gefahrguttransport.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Jede Beförderung von gefährlichen Gütern auf öffentlichen Verkehrswegen unterliegt in Deutschland dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG). Auf Basis des GGBefG wurden verkehrsträgerspezifische Verordnungen erlassen:

Für den Luftverkehr gibt es keine Gefahrgutverordnung. Hier gelten die ICAO-TI (International Civil Aviation Organisation – Technical Instructions for the Safe Transportation of Dangerous Goods) auf der Basis des Luftverkehrsgesetzes.

Die genauen Anforderungen, vor allem für den grenzüberschreitenden Transport, werden durch internationale Übereinkommen geregelt, auf die die o. g. Verordnungen Bezug nehmen.

  • Straßenverkehr: ADR
  • Schienenverkehr: RID
  • Binnenschifftransport: ADN
  • Seeverkehr: IMDG-Code

ADR, RID und ADN sind in der Richtlinie 2008/68/EG über den Transport gefährlicher Güter im Binnenland enthalten. Das ADR gilt in allen "ADR-Vertragsstaaten".

Darüber hinaus sind die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) und die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) zu beachten.

Die Gefahrgutvorschriften ändern sich laufend. Das ADR wird alle 2 Jahre aktualisiert, die IATA Dangerous Goods Regulations jährlich und der IMDG-Code soll ebenfalls alle 2 Jahre aktualisiert werden (durch die Veröffentlichung sog. Amendments). Übergangsfristen sind zu beachten. Daneben können sich einzelne Bestimmungen auch unregelmäßig ändern, z. B. durch multilaterale Vereinbarungen.

Das Gefahrgutrecht ist vom Umgangsrecht in den Betrieben (v. a. GefStoffV) zu unterscheiden!

1 Verantwortung und Pflichten

In den Gefahrgutvorschriften wird der Unternehmer direkt angesprochen:

Verantwortlich für die Beförderung ist, wer als Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes

  • gefährliche Güter verpackt, verlädt, versendet, befördert, entlädt, empfängt oder auspackt oder
  • Verpackungen, Behälter (Container) oder Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter … herstellt, einführt oder in Verkehr bringt (§ 9 Abs. 5 GGBefG).

Ein Unternehmen bzw. dessen Inhaber ist an der Gefahrgutbeförderung dann beteiligt, wenn ihm nach den Gefahrgutvorschriften Pflichten zugewiesen sind. Diese Pflichten sind v. a. in §§ 1734 GGVSEB aufgelistet. Dort werden die Pflichten von folgenden juristischen Personen formuliert:

  • Auftraggeber des Absenders,
  • Absender,
  • Beförderer,
  • Empfänger,
  • Verlader,
  • Entlader,
  • Verpacker,
  • Befüller,
  • Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, Kesselwagens, MEGC oder Schüttgut-Containers oder MEMU,
  • Hersteller von Verpackungen.

Damit sind jedoch keine konkreten Personen gemeint, sondern die beteiligten Unternehmen. Dem Unternehmer obliegt es nun, seinen Betrieb so zu organisieren, dass die Pflichten aus dem Gefahrgutrecht erfüllt werden können. Dazu sollte er die Verantwortlichen in seinem Betrieb benennen (Pflichtenübertragung i. d. R. auf Führungskräfte, z. B. Leiter Versand, Betriebsleiter).

Einige Pflichten werden auch für natürliche Personen definiert, z. B. für den Fahrzeugführer oder Reisende im Eisenbahnverkehr.

Grundsätzlich muss jede Person, die mit der Beförderung gefährlicher Güter befasst ist, entsprechend ihrer Verantwortlichkeiten und Funktionen eine Unterweisung über die Bestimmungen erhalten haben, die für die Beförderung dieser Güter gelten.

2 Wesentliche Inhalte der Transportvorschriften

Für alle Verkehrsträger existieren bzgl. des Gefahrguttransports detaillierte Anforderungen in folgenden Themenfeldern:

  • Beschaffenheit und Verwendung von Verpackungen,
  • Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstücke,
  • Dokumentation,
  • Schulung/Unterweisung der am Transport beteiligten Personen,
  • Freistellungen,
  • Bau-, Prüfungs- und Zulassungsvorschriften für Verpackungen, Container, Tanks u. a.,
  • Verhalten bei Unfällen,
  • Sondervorschriften.

Weiterhin enthalten die Abkommen verkehrsträgerspezifische Regelungen. Für den Straßenverkehr beziehen sich diese Anforderungen insbesondere auf

  • Erleichterungen für den Transport,
  • Kennzeichnung und Bezettelung der Fahrzeuge,
  • die Ausrüstung der Fahrzeuge,
  • die Überwachung der Fahrzeuge,
  • die Durchführung der Beförderung.

Im Luftverkehr werden folgende Punkte zusätzlich betrachtet:

  • Unterscheidung zwischen Fracht- und Passagiermaschinen,
  • Zusammenpackung in Versandstücke,
  • Transport gefährlicher Güter durch Passagiere,
  • Abweichungen der Luftverkehrsgesellschaften und Länder.

Im Seeverkehr werden folgende Punkte zusätzlich betrachtet:

  • Trennung/Stauung,
  • Ladun...

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