Bestimmte gefährliche Güter, die in freigestellten Mengen transportiert werden dürfen und den Vorschriften von 3.5 ADR entsprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften des ADR mit Ausnahme der Vorschriften für die Unterweisung in 1.3 ADR, der Klassifizierungsverfahren sowie bestimmter Verpackungsvorschriften. Kern dieser Freistellung ist die Begrenzung der Inhalte der Innen- und Außenverpackungen auf bestimmte, geringe Werte. Diese Werte liegen für Innenverpackungen zwischen 1 und 30 Milliliter bzw. Gramm und für Außenverpackungen zwischen 300 und 1000 Milliliter bzw. Gramm. Die entsprechenden Mengencodes finden sich in Spalte 7b der Gefahrguttabelle. Für Kleinstmengen < 1 ml bzw. 1 g gelten i. d. R. nur die Verpackungsvorschriften der Abschnitte 3.5.2 und 3.5.3 ADR.

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