Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, müssen schriftlich einen Gefahrgutbeauftragten bestellen (§ 3 Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GbV). Diese Pflicht besteht unabhängig vom betreffenden Verkehrsträger. Die Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten entfällt, wenn

  • bestimmte Mengengrenzen eingehalten werden,
  • Beförderungen zu einem bestimmten, in der GbV definierten Zweck erfolgen oder
  • der Unternehmer gefährliche Güter lediglich empfängt.

Der Gefahrgutbeauftragte entspricht dem "Sicherheitsberater" auf europäischer Ebene. Seine Aufgaben sind in § 8 GbV geregelt.

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