Für alle Verkehrsträger existieren bzgl. des Gefahrguttransports detaillierte Anforderungen in folgenden Themenfeldern:

  • Beschaffenheit und Verwendung von Verpackungen,
  • Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstücke,
  • Dokumentation,
  • Schulung/Unterweisung der am Transport beteiligten Personen,
  • Freistellungen,
  • Bau-, Prüfungs- und Zulassungsvorschriften für Verpackungen, Container, Tanks u. a.,
  • Verhalten bei Unfällen,
  • Sondervorschriften.

Weiterhin enthalten die Abkommen verkehrsträgerspezifische Regelungen. Für den Straßenverkehr beziehen sich diese Anforderungen insbesondere auf

  • Erleichterungen für den Transport,
  • Kennzeichnung und Bezettelung der Fahrzeuge,
  • die Ausrüstung der Fahrzeuge,
  • die Überwachung der Fahrzeuge,
  • die Durchführung der Beförderung.

Im Luftverkehr werden folgende Punkte zusätzlich betrachtet:

  • Unterscheidung zwischen Fracht- und Passagiermaschinen,
  • Zusammenpackung in Versandstücke,
  • Transport gefährlicher Güter durch Passagiere,
  • Abweichungen der Luftverkehrsgesellschaften und Länder.

Im Seeverkehr werden folgende Punkte zusätzlich betrachtet:

  • Trennung/Stauung,
  • Ladungssicherung und Zusammenpackung im Seecontainer,
  • begaste Container,
  • Beförderung von Beförderungseinheiten mit Schiffen.

Hinsichtlich der multimodalen Beförderung von Gefahrgütern sind ebenfalls Regelungen enthalten bzw. die Vorschriften sind entsprechend aufeinander abgestimmt. Dies ist z. B. beim Transport von Seecontainern mit dem LKW zu oder von Seehäfen zur späteren Beförderung mit dem Schiff hilfreich.

Entsprechend der verschiedenen Eigenschaften sind Gefahrgüter in Klassen eingeteilt (Gefahrgutklassen). Die Gefahrgutklassen sind ein wichtiges Merkmal zur Zuordnung von Anforderungen an den Transport.

 
Praxis-Tipp

Verzeichnis gefährlicher Güter

Alle Abkommen zum Transport gefährlicher Güter enthalten als Kernstück eine Tabelle, in der jedem Gefahrgut eine UN-Nummer zugeordnet ist. Dies ist das Verzeichnis der gefährlichen Güter. Kennt man die UN-Nummer, können aus der Tabelle die für das konkrete Gefahrgut anzuwendenden Vorschriften der jeweiligen Verkehrsträger entnommen werden.

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