In der Praxis setzen sich immer mehr Rückfahrwarnsysteme durch, z. B. bei Gabelstaplern. Explizit gefordert werden Rückfahralarme jedoch nicht. In § 13 DGUV-V 70"Fahrzeuge" ist lediglich beschrieben, dass maschinell angetriebene Fahrzeuge mit Einrichtungen für deutlich wahrnehmbare Schallzeichen ausgerüstet sein müssen (Hörner, Hupen).

Der Einsatz von Rückfahrwarnsystemen bei Flurförderzeugen ist eine sinnvolle und wirksame Methode, andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fußgänger zu warnen. Der Fahrer eines Flurförderzeugs ist zwar in erster Linie selbst dafür verantwortlich, auch beim Rückwärtsfahren keine anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Allerdings kommt es z. B. durch die teilweise eingeschränkte Rücksicht des Staplerfahrers immer wieder zu gefährlichen Situationen, bei denen gerade Fußgänger bei einem Unfall einer weitaus höheren Verletzungsgefahr ausgesetzt sind. Mithilfe des automatisch einsetzenden akustischen Signals beim Rückwärtsfahren können Fußgänger eine riskante Situation viel besser einschätzen und erhalten die Möglichkeit, sich selbst schnell aus Gefahrenbereiche zu bringen bzw. darauf zu achten.

Weitere Besonderheiten zu akustischen Gefahrensignalen ergeben sich bei Arbeitsplätzen im Gleisoberbau, Fahrzeugführern im öffentlichen Straßenverkehr und Triebfahrzeugführern im Eisenbahnbetrieb.

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