Zusammenfassung

 
Begriff

Eine Gefahrenquelle ist die mögliche Ursache einer Gefahr. Gefährdungen bestehen, wenn Personen räumlich und/oder zeitlich mit Gefahrenquellen zusammentreffen können. Ziel des Arbeitsschutzes ist, Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu vermeiden bzw. zu verringern. Gefährdungen bzw. Gefahrenquellen werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt und Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten festgelegt. Das Arbeitsschutzgesetz fordert, Gefahren "an ihrer Quelle zu bekämpfen" (§ 4 Nr. 2 ArbschG).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu vermeiden bzw. zu verringern (§ 4 ArbSchG, vgl. auch Minimierungsgebot für den Umgang mit Gefahrstoffen in § 7 GefStoffV). Die Beurteilung von Tätigkeiten bzw. Arbeitsplätzen erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (§§ 5, 6 ArbSchG). Dabei werden Gefährdungen bzw. Gefahrenquellen ermittelt. Höchste Priorität hat, die Gefahrenquelle selbst zu beseitigen. Ist das nicht möglich, müssen technische, organisatorische bzw. persönliche Schutzmaßnahmen festgelegt und umgesetzt werden, um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Die erforderlichen Maßnahmen müssen an der Quelle ansetzen (§ 4 ArbSchG).

1 Beispiele für Gefahrenquellen

Eine Gefährdung des sicheren Betriebs besteht, wenn Gefahrenquelle und Person räumlich und/oder zeitlich zusammentreffen können. Gefahrenquellen können sein:

  • gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe (Materialien), z. B. Benzol;
  • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, z. B. Hitze, Holzstaub-Emissionen oder Bakterien;
  • Arbeitsmittel (Werkzeuge, Maschinen, Anlagen), z. B. Leckagen, Beschädigung von außen, unerlaubte Betriebszustände, Maschinen bzw. Werkzeuge zum Pressen, Schneiden, Bohren o. ä. sowie lärmerzeugende oder vibrationsauslösende Arbeitsmittel;
  • räumliche bzw. bauliche Gegebenheiten, z. B. unebene Verkehrswege, nicht einsehbare Bereiche;
  • nicht geeignete, nicht passende oder nicht funktionsfähige persönliche Schutzausrüstung (PSA);
  • organisatorische Bedingungen, z. B. nicht ausreichend qualifiziertes Personal.

Auch umgebungs- bzw. naturbedingte Gefahrenquellen haben Einfluss auf Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten, z. B. benachbarte Anlagen oder Naturkatastrophen wie Erdbeben und Hochwasser. Darüber hinaus stellt das Eingreifen unbefugter Personen eine Gefahrenquelle dar.

2 Schutzmaßnahmen

Man unterscheidet – in der Reihenfolge ihrer Priorität – technische, organisatorische und persönliche bzw. personenbezogene Schutzmaßnahmen.

Beispiele für technische Schutzmaßnahmen

Vermeidung der Gefährdung durch:

  • räumliche Trennung der Beschäftigten von der Gefahrenquelle, z. B. durch Kapselung von Anlagen oder Schutzvorrichtungen gegen Eingriff in Gefährdungsbereiche (z. B. bei Pressen oder Stanzen);
  • Ersatz eines gesundheitsgefährdenden Stoffs durch einen ungefährlichen Stoff (Substitution gemäß § 6 GefStoffV).

Verringerung der Gefährdung, z. B. durch Auswahl gefährdungsarmer Werkzeuge und Maschinen, (z. B. vibrationsarme oder vibrationsgeminderte Modelle) oder Einrichtungen zur Absaugung gesundheitsgefährdender Stoffe wie Holzstaub.

Beispiele für organisatorische Schutzmaßnahmen

Organisatorische Maßnahmen zielen darauf ab, dass möglichst wenige Beschäftigte für eine möglichst kurze Zeit Gefährdungen ausgesetzt sind. Das kann z. B dadurch erreicht werden, dass

  • Bereiche definiert werden, die nur für Befugte zugänglich sind oder
  • Zeiten festgelegt werden, die die Beschäftigten maximal der Gefahrenquelle ausgesetzt sein dürfen.

Beispiele für personenbezogene Schutzmaßnahmen

Personenbezogene Maßnahmen werden dann eingesetzt, wenn technische bzw. organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleisten oder nicht eingesetzt werden können. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wird eine – für die Tätigkeit geeignete – Persönliche Schutzausrüstung (PSA) festgelegt und vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt (§ 3 ArbSchG), z. B. Atemschutz oder Kopfschutz.

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