Man unterscheidet – in der Reihenfolge ihrer Priorität – technische, organisatorische und persönliche bzw. personenbezogene Schutzmaßnahmen.

Beispiele für technische Schutzmaßnahmen

Vermeidung der Gefährdung durch:

  • räumliche Trennung der Beschäftigten von der Gefahrenquelle, z. B. durch Kapselung von Anlagen oder Schutzvorrichtungen gegen Eingriff in Gefährdungsbereiche (z. B. bei Pressen oder Stanzen);
  • Ersatz eines gesundheitsgefährdenden Stoffs durch einen ungefährlichen Stoff (Substitution gemäß § 6 GefStoffV).

Verringerung der Gefährdung, z. B. durch Auswahl gefährdungsarmer Werkzeuge und Maschinen, (z. B. vibrationsarme oder vibrationsgeminderte Modelle) oder Einrichtungen zur Absaugung gesundheitsgefährdender Stoffe wie Holzstaub.

Beispiele für organisatorische Schutzmaßnahmen

Organisatorische Maßnahmen zielen darauf ab, dass möglichst wenige Beschäftigte für eine möglichst kurze Zeit Gefährdungen ausgesetzt sind. Das kann z. B dadurch erreicht werden, dass

  • Bereiche definiert werden, die nur für Befugte zugänglich sind oder
  • Zeiten festgelegt werden, die die Beschäftigten maximal der Gefahrenquelle ausgesetzt sein dürfen.

Beispiele für personenbezogene Schutzmaßnahmen

Personenbezogene Maßnahmen werden dann eingesetzt, wenn technische bzw. organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleisten oder nicht eingesetzt werden können. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wird eine – für die Tätigkeit geeignete – Persönliche Schutzausrüstung (PSA) festgelegt und vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt (§ 3 ArbSchG), z. B. Atemschutz oder Kopfschutz.

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